Schmuckgrafik: Rundbogen

Überschrift: Mess- und Steuereinrichtungen

Netzbetreiber

 

Der Netzbetreiber baut (selbst oder durch Dritte) zum Zwecke der Messung der vom Anlagenbetreiber(in) bezogenen und gelieferten elektrischen Energie sowie zum Anschluss von Steuerleitungen geeignete Mess- und Steuereinrichtungen in die Anschlussnehmeranlage ein und unterhält diese. Die Mess- und Steuereinrichtungen verbleiben im Eigentum des Netzbetreibers bzw. des von ihm beauftragten Dritten.

 

Für die vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Mess- und Steuereinrichtungen sowie die Messung und Abrechnung entrichtet der Anlagenbetreiber(in) dem Netzbetreiber jährliche Preise für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung. Die vereinbarten Preise für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung wird der Netzbetreiber bei Gutschrifterstellung von der Vergütung für den eingespeisten Strom absetzen.

 

Die jeweils gültigen Preise für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung finden Sie hier.

 

Fachkundiger Dritter

 

Der Anlagenbetreiber(in) hat grundsätzlich die Möglichkeit, den Betrieb der Messeinrichtung einschließlich der Messung vom Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen. Zum Einsatz dürfen ausschließlich geeichte Zähler mit zugehörigem gültigen Eichschein kommen, auf dem die Gerätenummer des Zählers, das Bau- und Eichjahr enthalten ist und damit die Zugehörigkeit zum Zähler nachgewiesen werden kann.

 

Hierzu verweisen wir weiterhin auf die technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb.

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