Schmuckgrafik: Rundbogen

Überschrift: Photovoltaikanlage > 30 kW

1) Unterlagen zur Netzverträglichkeitsprüfung

Damit die Netzverträglichkeitsprüfung und die damit verbundene Ermittlung des technischen und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunktes gemäß § 5 EEG durchgeführt werden kann, sind nachfolgend aufgeführte Unterlagen bzw. Aussagen dem Netzbetreiber zu übergeben:
  • Maßstabsgerechter Lageplan aus dem die Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) und die Grenzen des(r) Grundstücks(e) sowie der Aufstellungsort(e) der Erzeugungsanlage(n) hervorgehen
  • vollständig ausgefülltes Datenerfassungsblatt der Erzeugungsanlage(n)
  • Auftrag zur Netzverträglichkeitsprüfung


Zusätzlich bei Windenergieanlagen
  • Auszug aus dem Prüfbericht für die Netzverträglichkeit der Windkraftanlage eines akkreditierten Prüfinstitutes mit Herstellerbescheinigung für den jeweiligen WEA-Typ (gemäß FGW)


2) Anschlussrelevante Projektunterlagen

Diese Unterlagen sind zur weiterführenden Projektbearbeitung beim Netzbetreiber einzureichen.
  • Anmeldung zum Netzanschluss
  • Übersichtsschaltplan des Anschlusses der Erzeugungsanlage an das Netz der allgemeinen Versorgung mit den Daten der eingesetzten Betriebsmittel inklusive der Anordnung der Mess- und Schutzeinrichtungen
  • Technisches Datenblatt zu den geplanten Wechselrichtern inklusive der gültigen Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Technisches Datenblatt zu den geplanten Generatoren
  • Konformitätsnachweis sowie der dazugehörige Prüfbericht für jede Erzeugungseinheit
  • genaue Beschreibung der Schutzeinrichtungen und ein Konformitätsnachweis für den Netz- und Anlagenschutz sowie den dazugehörigen Prüfbericht
  • maßstabgerechter Plan vom Aufstellungsort der Übergabe-/Transformatorenstation (Anschlussnehmerstation) inklusive Projektunterlagen
  • Prüfbericht des/der für die Netzeinbindung verwendeten Transformators/en
  • Bestellung der Anlage und gültige Baugenehmigung oder eine Anlagengenehmigung nach dem BImschG bzw. einen entsprechender Vorbescheid, aus dem sich die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Anlagenvorhabens ergibt – soweit dies gesetzlich erforderlich ist
  • Handelsregisterauszug bei Kaufmann- (kaufmännisch) bzw. Kapitalgesellschaften, bei GbR Name und Anschrift der Gesellschafter (Nachweis zu Gesellschaftern)


Zusätzlich bei Photovoltaikanlagen
  • Technisches Datenblatt der Solarmodule
  • Genaue Zuordnung der Solarmodule und Wechselrichter für jedes einzelne Gebäude (Modulbelegungsplan mit Zuordnung der Grundstücke)


3) Notwendige Unterlagen vor Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage

Diese Unterlagen sind vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber einzureichen:
  • Anzeige zur Inbetriebsetzung auf dem Formular „Anmeldung zum Netzanschluss“ mit Datum und Unterschrift durch den aufgeführten Elektrofachbetrieb
  • Errichtererklärung – Bestätigung des Herstellers/Errichters, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel entsprechend der Unfallverhütungsvorschriften (BGV A3) beschaffen sind
  • Betriebsbereitschaftserklärung – Bestätigung der Bereitschaft des Herstellers/Errichters zur Inbetriebsetzung der elektrischen Anlagen


Zusätzlich bei Windenergieanlagen
  • Gutachten eines Sachverständigen entsprechend § 29 Abs. 4 EEG
  • Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung


Zusätzlich bei Photovoltaikanlagen
  • Die Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur gemäß § 16 Abs. 2 EEG den Standort und die Leistung der Anlage zu melden. Die Meldung ist dem Netzbetreiber spätestens an dem Tag der Inbetriebnahme vorzulegen.


Auftrag zur Netzverträglichkeitsprüfung (30 kW < P ≤ 150 kW / PDF, 75 KB)

Auftrag zur Netzverträglichkeitsprüfung (150 kW < P ≤ 500 kW / PDF, 71 KB)

Auftrag zur Netzverträglichkeitsprüfung (P > 500 kW / PDF, 71 KB)

Datenerfassungsblatt (PDF, 262 KB)

Anmeldung zum Netzanschluss Strom (PDF, 86 KB)

 

Sie haben Fragen?

Wir sind für Sie montags bis donnerstags von 8:00 bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:00 bis 15:30 Uhr unter der Servicenummer T 03 61-6 52-36 26 erreichbar.

 

Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass wir zu Auslegungsfragen des EEG bzw. KWKG gemäß Rechtsberatungsgesetz keine Rechtsberatung vornehmen. Wir empfehlen Ihnen, sich bei inhaltlichen Fragen an die für das EEG bzw. KWKG verantwortlich zeichnenden Institutionen, insbesondere das Bundesumweltministerium und ggf. dazu befugte Stellen zu wenden.

 

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