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Der zukünftige Anlagenbetreiber hat der E.ON Thüringer Energie AG vor der Inbetriebsetzung seiner Eigenerzeugungsanlage zur Stromeinspeisung in das Netz der Allgemeinen Versorgung nachzuweisen, dass die vom Netzbetreiber nach §
7 Abs. 1 EEG i.V.m. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in seiner jeweils geltenden Fassung bzw. entsprechender gesetzlicher Nachfolgeregelungen festgelegten notwendigen technischen Anforderungen eingehalten wurden und werden.
Hierzu findet vor der Inbetriebsetzung der Eigenerzeugungsanlage eine unverzügliche gemeinsame technische Abnahme zwischen dem Errichter, dem zukünftigen Anlagenbetreiber und E.ON Thüringer Energie AG statt, die der zukünftige Anlagenbetreiber nach Fertigstellung seiner Eigenerzeugungsanlage sowie des Netzanschlusses bei E.ON Thüringer Energie AG schriftlich zu beantragen hat. Der zukünftige Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Eigenerzeugungsanlage zum vereinbarten Abnahmetermin in einem technisch einwandfreien, den eingereichten Unterlagen entsprechenden Zustand befindet, damit die Inbetriebsetzung erfolgen kann.
Die Aufwandspauschale für die notwendige Abnahmeprüfung einer Eigenerzeugungsanlage hat der zukünftige Anlagenbetreiber zu tragen. Diese werden in folgenden Leistungsstufen erhoben:
Abnahme und Inbetriebsetzung von Eigenerzeugungsanlagen |
P < 30 kW |
164,30 € |
30 kW ≤ P
< 500 kW |
395,50 € |
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P ≥ 500 kW |
710,50 € |
P
> 20 MW |
Kalkulation nach Aufwand |
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Kann die Abnahme der Eigenerzeugungsanlage zum vereinbarten Zeitpunkt wegen Versäumnissen, die der Anschlussnehmer (Errichter und/oder der zukünftige Anlagenbetreiber) zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden bzw. kann die Freigabe zum Netzparallelbetrieb durch E.ON Thüringer Energie AG aus diesem Grund nicht erfolgen, so hat der Anschlussnehmer die hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen zu tragen. Etwaige Verzögerungen oder sonstige hieraus resultierende Nachteile gehen ausschließlich zu Lasten des Anschlussnehmers. |