Schmuckgrafik: Rundbogen

Überschrift: Abnahmeprüfung und Inbetriebsetzung

Der zukünftige Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber vor der Inbetriebsetzung seiner Eigenerzeugungsanlage zur Stromeinspeisung in das Netz der Allgemeinen Versorgung nachzuweisen, dass die vom Netzbetreiber nach § 7 Abs. 1 EEG i.V.m. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in seiner jeweils geltenden Fassung bzw. entsprechender gesetzlicher Nachfolgeregelungen festgelegten notwendigen technischen Anforderungen eingehalten wurden und werden.

 

Hierzu findet vor der Inbetriebsetzung der Eigenerzeugungsanlage eine unverzügliche gemeinsame technische Abnahme zwischen dem Errichter, dem zukünftigen Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber statt, die der zukünftige Anlagenbetreiber nach Fertigstellung seiner Eigenerzeugungsanlage sowie des Netzanschlusses beim Netzbetreiber schriftlich zu beantragen hat. Der zukünftige Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Eigenerzeugungsanlage zum vereinbarten Abnahmetermin in einem technisch einwandfreien, den eingereichten Unterlagen entsprechenden Zustand befindet, damit die Inbetriebsetzung erfolgen kann.

 

Die Aufwandspauschale für die notwendige Abnahmeprüfung einer Eigenerzeugungsanlage hat der zukünftige Anlagenbetreiber zu tragen. Diese werden in folgenden Leistungsstufen erhoben:

 

Leistungsstufen
Tätigkeit

installierte Leistung

Aufwandspauschale
(netto)*

Abnahme und Inbetriebsetzung
von Eigenerzeugungsanlagen

P < 30 kW

164,30 €

30 kW ≤ P < 500 kW

395,50 €

P ≥ 500 kW 710,50 €

 P > 20 MW

Kalkulation nach Aufwand

* Diese Preise sind gültig ab 01.01.2010

Kann die Abnahme der Eigenerzeugungsanlage zum vereinbarten Zeitpunkt wegen Versäumnissen, die der Anschlussnehmer (Errichter und/oder der zukünftige Anlagenbetreiber) zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden bzw. kann die Freigabe zum Netzparallelbetrieb durch den Netzbetreiber aus diesem Grund nicht erfolgen, so hat der Anschlussnehmer die hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen zu tragen. Etwaige Verzögerungen oder sonstige hieraus resultierende Nachteile gehen ausschließlich zu Lasten des Anschlussnehmers.
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