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§ 40 GasNZV – Veröffentlichungspflichten
Absatz 1:
Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat und in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
> Da TEN Thüringer Energienetze GmbH kein Fernleitungsnetzbetreiber ist, entfallen die Punkte 1 – 6 gemäß § 40 Absatz 1 GasNZV. <
- im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit (PDF, 37 KB) bezüglich des Brennwertes „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten
- im Verteilnetz Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber betriebene Netz sowie den Zugang solcher Anlagen und Netze zu dem vom Netzbetreiber betriebenen Netz
- im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung kommenden Standardlastprofile
- die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu einem oder mehreren Marktgebieten
- die „ Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ nach § 4 sowie die Vereinbarung nach § 8 Absatz 6
- Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen.
§ 40 Absatz 1 Satz 7 GasNZV:
Örtliche Verteilnetzbetreiber stellen darüber hinaus auf ihrer Internetseite eine Karte (PDF, 7 MB) bereit, auf der schematisch erkennbar ist, welche Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche Gasverteilernetz angeschlossen sind.
> Da TEN Thüringer Energienetze GmbH örtlicher Verteilnetzbetreiber ist, entfällt § 40 Absatz 2 GasNZV. <
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