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Die Netzentgelte der TEN Thüringer Energienetze GmbH sind durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen genehmigt worden. Die Entgelte wurden entsprechend der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 kalkuliert und sind ab dem 1. Mai 2008 gültig.
Je nach Art des Netzanschlusses kommen verschiedene Preisbestandteile zur Anwendung. |
Preisblätter für Netzkunden (Entnahmestellen) im PDF-Format:
- Netzentgelt für die Netzinfrastruktur, Bereitstellung der Systemdienstleistungen und Deckung der Übertragungsverluste bei Entnahme mit 1/4-h-Leistungsmessung (Preisblatt L - PDF, 106 KB).
- Pauschaliertes Netzentgelt für die Netzinfrastruktur, Bereitstellung der Systemdienstleistungen und Deckung der Übertragungsverluste bei Entnahme ohne1/4-h-Leistungsmessung (Preisblatt N - PDF, 100 KB).
- Netzentgelte für unterbrechbare Entnahmestellen ohne 1/4-h-Leistungsmessung (Preisblatt U - PDF, 58 KB)
- Messung, Zählung und Abrechnung an der Entnahmestelle (Preisblatt V - PDF, 73 KB)
- Bereitstellung von Reserve-Netzkapazität für den Ausfall von Erzeugungsanlagen (Preisblatt R - PDF, 59 KB)
- Impulsbereitstellung und weitere messtechnische Zusatzleistungen, deren Preise nicht genehmigungspflichtig sind (Preisblatt Z - PDF, 108 KB)
- Blindstromlieferung (Preisblatt B - PDF, 1.007 KB)
Die Preise in den Preisblättern sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Umsatzsteuer (derzeit 19 Prozent) zu addieren ist. (Mit Ausnahme von Preisblatt N - PDF, 100 KB. Hier sind für Entnahmestellen ohne 1/4-h-Leistungsmessung die Bruttopreise zusätzlich ausgewiesen.)
Die Konditionen für die Netznutzung gelten grundsätzlich für ein Jahr bzw. bis zur Veröffentlichung neuer Preisblätter und Regelungen. In den Preisblättern ist die Konzessionsabgabe nicht enthalten. Sie wird zusätzlich in Rechnung gestellt und in der mit der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt vereinbarten Höhe entsprechend der gültigen Konzessionsabgabenverordnung (KAV) an die Gemeinden und Städte abgeführt.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit er eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs.2 Satz 2 EnWG zulässig ist.
TEN Thüringer Energienetze behält sich auch vor, die Netznutzung bei Problemen in der technischen Betriebsführung (insbesondere bei Engpässen der Netzkapazität) einzuschränken beziehungsweise einzelne Lieferungen abzulehnen.
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