Zum 31.12.2020 läuft für die ersten EEG-Anlagen die gesetzliche Förderung aus. Es gibt für den weiteren Betrieb von diesen EEG-Anlagen ab dem 1. Januar 2021 vier Varianten:
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Ausgeförderte Anlagen

Ablauf der Förderung bei EEG-Anlagen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt neben der Einspeisevergütung für Neuanlagen unter anderem auch die Anschlussförderung für Anlagen, deren Vergütung ausgelaufen ist. Betroffen sind alle Anlagen, welche vor dem 01.01.2001 in Betrieb gegangen sind, mit Ausnahme von Wasserkraftanlagen.

Die positiven Nachrichten vorweg - grundsätzlich dürfen Anlagen bis 100 kW weiterhin ihren Strom befristet bis zum 31.12.2027 in den Bilanzkreis des Netzbetreibers einspeisen und erhalten dafür eine geringe Vergütung. Doch natürlich gibt es für diese und alle anderen ausgeförderten Anlagen auch weitere Möglichkeiten, Ihren Strom zu nutzen.

Was bedeutet das für Sie als Anlagenbetreiber?
Es gibt für den weiteren Betrieb dieser EEG-Anlagen fünf Varianten:

  • Variante 1 - Vollstromeinspeisung

    Vollstromeinspeisung bedeutet, dass der von der Anlage erzeugte Strom komplett ins Stromnetz eingespeist wird.

    Erzeugungsanlagen bis einschließlich 100 kW
    Die Abnahme- und Vergütungspflicht des Netzbetreibers bleibt bis 31.12.2027 für Anlagen bis einschließlich 100 kW bestehen. Diese erhalten den Jahresmarktwert abzüglich einer Vermarktungskostenpauschale, welche jährlich durch den Übertragungsnetzbetreiber ermittelt wird. Sie halbiert sich, wenn die Anlage über ein intelligentes Messsystem verfügt. Der maximal mögliche Auszahlungsbetrag beträgt seit dem 01.01.2023 10 Ct/kWh.

    Erzeugungsanlagen über 100 kW
    Eine Anschlussförderung aller anderen Energieträger über 100 kW ist nicht vorgesehen. Diese müssen zwingend in die „sonstige Direktvermarktung“ (siehe Variante 2).

  • Variante 2 - Nicht geförderte „Sonstige Direktvermarktung“

    „Sonstige Direktvermarktung“ bedeutet der Verkauf des eingespeisten Stroms an einen Händler.

    Weitere Informationen zur Direktvermarktung finden Sie hier.

    Bitte beachten: Bei Anlagen größer 100 kW muss eine ggf. vorhandene Strommessung mittels Standard-Zähler gegen eine kommunikationsfähige Messeinrichtung ausgetauscht werden. Diese muss in der Lage sein, 15-Minuten-Werte zu übermitteln.

    Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

  • Variante 3 - Umbau auf Überschussstromeinspeisung

    Bei der Überschussstromeinspeisung wird der von der Anlage erzeugte Strom teilweise vom Anlagenbetreiber oder durch Dritte vor Ort selbst verbraucht. Der restliche Strom wird ins Netz eingespeist und heißt Überschussstrom.

    Falls Sie eine Änderung auf Überschussstromeinspeisung planen, beachten Sie bitte, dass durch die Änderungen der Art der Einspeisung meist auch Zählerumbauten notwendig sind.

    Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite zur Änderungsmeldung.

    Der Verkauf des Reststroms an einen Händler entspricht der sonstigen Direktvermarktung unter Variante 2. Übrigens: Auch für diesen Strom ist eine Vergütung nach Variante 1 möglich.

  • Variante 4 - Umbau auf vollständigen Eigenverbrauch

    Für den vollständigen Eigenverbrauch ist der Einbau einer technischen Einrichtung erforderlich, welche verhindert, dass Strom ins Netz fließt.

    Falls Sie eine Änderung auf vollständigen Eigenverbrauch planen, beachten Sie bitte, dass durch die Änderung der Art der Einspeisung meist auch Zählerumbauten notwendig sind.

    Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite zur Änderungsmeldung.

  • Variante 5 - Stilllegung

    Es besteht auch die Möglichkeit der Stilllegung Ihrer Anlage. Die Stilllegung muss im Marktstammdatenregister registriert und uns als Netzbetreiber angezeigt werden.

    Die Anzeige zur Stilllegung muss im Vorfeld erfolgen.

    Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite zur Änderungsmeldung.

    Ihre Meldepflicht können Sie über das Webportal des Marktstammdatenregisters erfüllen.

Ihr Kontakt

Ihr Kontakt bei technischen Fragen. Wir sind für Sie telefonisch Mo. und Fr. von 8:00 - 12:00 Uhr, sowie Die. und Do. von 12:00 - 16:00 Uhr erreichbar. Außerhalb dieser Zeiten können Sie eine Rückrufbitte hinterlassen.

Ihr Kontakt

Nicole Rietzschel

Ihr Kontakt bei Fragen zur Förderung