Vollstromeinspeisung bedeutet, dass der von der Anlage erzeugte Strom komplett ins Stromnetz eingespeist wird.
Erzeugungsanlagen bis einschließlich 100 kW
Die Abnahme- und Vergütungspflicht des Netzbetreibers bleibt bis 31.12.2027 für Anlagen bis einschließlich 100 kW bestehen. Diese erhalten den Jahresmarktwert abzüglich einer Vermarktungskostenpauschale, welche jährlich durch den Übertragungsnetzbetreiber ermittelt wird. Sie halbiert sich, wenn die Anlage über ein intelligentes Messsystem verfügt. Der maximal mögliche Auszahlungsbetrag beträgt seit dem 01.01.2023 10 Ct/kWh.
Erzeugungsanlagen über 100 kW
Eine Anschlussförderung aller anderen Energieträger über 100 kW ist nicht vorgesehen. Diese müssen zwingend in die „sonstige Direktvermarktung“ (siehe Variante 2).