Bild: Ein Paragraphen-Zeichen steht an einer blauen Wand
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Gleichbehandlung & Grundversorgung

§ 8 Abs. 5 EnWG – Gleichbehandlung

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wurde zum 4. August 2011 inhaltlich und innerhalb der Textgliederung geändert. Die im Gleichbehandlungsprogramm erwähnten Bestimmungen (§ 6, §7, § 8, § 9) sind im neuen Gesetzestext angeführt als § 6, § 7, § 7a, § 6a.

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Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 2 EnWG

Feststellung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, alle drei Jahre zum Stichtag 1. Juli den bzw. die Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.

Der Grundversorger im Stromnetzgebiet der TEN Thüringer Energienetze ist die TEAG Thüringer Energie AG.
Eine Ausnahme hierzu ergibt sich für die Gemeinde Leinefelde-Worbis bzgl. der Ortsteile Birkungen, Breitenholz und Leinefelde. Hier ist die Stadtwerke Leinefelde GmbH der zuständige Grundversorger.

Der Grundversorger für das Erdgasnetzgebiet der TEN Thüringer Energienetze ist die TEAG Thüringer Energie AG.
Zwei Ausnahmen ergeben sich hierbei:

  • Für die Gemeinden Sülzfeld und Utendorf ist Stadtwerke Meiningen GmbH der zuständige Grundversorger.
  • Für den Ortsteil Herrmannsacker der Gemeinde Harztor ist Energieversorgung Nordhausen GmbH der zuständige Grundversorger.

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§ 25 Abs. 2 Satz 2 NAV bzw. NDAV