Vollstromeinspeisung bedeutet, dass der von der Anlage erzeugte Strom komplett ins Stromnetz eingespeist wird.
Erzeugungsanlagen bis einschließlich 100 kW
Die Abnahme- und Vergütungspflicht des Netzbetreibers bleibt bis 31.12.2027 für Anlagen bis einschließlich 100 kW und für Windkraftanlagen an Land bis maximal 31.12.2022 bestehen. Diese erhalten den Jahresmarktwert abzüglich einer Pauschale von 0,4 ct /kWh. Diese Pauschale in Höhe der Vermarktungskosten wird ab dem 01.01.2022 durch den Übertragungsnetzbetreiber ermittelt. Sie halbiert sich, wenn die Anlage über ein intelligentes Messsystem verfügt.
Windkraftanlagen über 100 kW
Die Vergütungshöhe entspricht zunächst auch für Windkraftanlagen an Land dem Jahresmarktwert abzüglich einer Pauschale von 0,4 ct /kWh. Diese Pauschale in Höhe der Vermarktungskosten wird ab dem 01.01.2022 durch den Übertragungsnetzbetreiber ermittelt. Sie halbiert sich, wenn die Anlage über ein intelligentes Messsystem verfügt.
Im Übrigen unterliegen die weiteren Regelungen zur Anschlussförderung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission, sodass wir zur endgültigen Vergütungshöhe noch keine konkreten Aussagen treffen können.
Der beihilferechtlichen Überprüfung unterliegt die Anschlussförderung für Windkraftanlagen an Land auf Flächen, die nicht mehr mit neuen Windkraftanlagen bebaut werden können. Im Gesetzestext ist derzeit vorgesehen, dass diese Anlagen an einer Ausschreibung teilnehmen können. Konkrete Ausschreibungsregelungen wird es spätestens bis Juni 2021 geben. Für Windkraftanlagen ohne Ausschreibung endet die Anschlussförderung zum 31.12.2021.
Weitere Erzeugungsanlagen über 100 kW
Eine Anschlussförderung aller anderen Energieträger über 100 kW ist nicht vorgesehen. Diese müssen zwingend in die „sonstige Direktvermarktung“ (siehe Variante 2).