Bild: Euro-Münzen und -Scheine auf einem Tisch, davor halbdurchsichtig der Graph eines Börsenkurses
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Negative Börsenpreise

Gesetzliche Regelungen im EEG und KWKG

Besteht Zahlungsanspruch bei negativen Börsenpreisen? Informieren Sie sich hier über die gesetzlichen Regelungen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).

Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen (Börsenpreis):

 

  • EEG Anlagen, Inbetriebnahme ab 01.01.2023 und Gebotszuschlag nach dem EEG 2023

    Der § 51 EEG 2023 „Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen“ wurde neu geregelt (Abschmelzung der Stundenregelung).

    Wenn der Spotmarktpreis

    • im Jahr 2023 für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden,
    • in den Jahren 2024 und 2025 für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden,
    • im Jahr 2026 für die Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Stunden und
    • ab dem Jahr 2027 für die Dauer von mindestens einer Stunde

    negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null.

    Betroffen sind grundsätzlich alle Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2023 oder einem Gebotszuschlag nach dem EEG 2023 und einer installierten Leistung ≥ 400 Kilowatt. Ebenso sind Anlagenzusammenfassungen gemäß § 24 EEG 2023 mit den v. g. Leistungsgrenzen zu berücksichtigen.

    Für Strom aus Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wurde, verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Stunden, in denen der anzulegende Wert aufgrund des negativen Börsenpreises auf null reduziert wurde, aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag (§ 51a Abs. 1 EEG 2023).

  • EEG-Anlagen, Inbetriebnahme ab 01.01.2021 bis 31.12.2022 und Gebotszuschlag nach dem EEG 2021

    Gemäß § 51 EEG 2021 verringert sich der Vergütungsanspruch auf null, wenn in mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt negativ ist. Die Dauer der Vergütungsabsenkung erstreckt sich in diesen Fällen auf den gesamten zusammenhängenden Zeitraum der negativen Börsenpreise.

    Betroffen sind grundsätzlich alle Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2021 und einer installierten Leistung ≥ 500 Kilowatt. Ebenso sind Anlagenzusammenfassungen gemäß § 24 EEG 2021 mit den v. g. Leistungsgrenzen zu berücksichtigen, auch für Windenergieanlagen (WEA).

    Für Strom aus Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wurde, verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Stunden, in denen der anzulegende Wert aufgrund des negativen Börsenpreises auf null reduziert wurde, aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag (§ 51a Abs. 1 EEG 2021).

  • EEG-Anlagen, Inbetriebnahme vom 01.01.2016 bis 31.12.2020

    Gemäß § 24 EEG 2014 bzw. § 51 EEG 2017 verringert sich der Vergütungsanspruch auf null, wenn in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris negativ ist. Die Dauer der Vergütungsabsenkung erstreckt sich in diesen Fällen auf den gesamten zusammenhängenden Zeitraum der negativen Börsenpreise.

    Betroffen sind grundsätzlich alle Windenergieanlagen (WEA) mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung ≥ 3.000 Kilowatt sowie alle weiteren durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung ≥ 500 Kilowatt. Ebenso sind Anlagenzusammenfassungen gemäß § 32 EEG 2014 bzw. § 24 EEG 2017 mit den v. g. Leistungsgrenzen zu berücksichtigen, auch für WEA.

    Die entsprechenden Zeiträume können Sie aus dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abrufen:

  • KWK-Anlagen, Inbetriebnahme ab 01.01.2021

    Gemäß § 7 Abs. 5 KWKG 2020 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWKG-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet.

    Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 kW, mit Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2017 bzw.  mit Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem 01. Januar 2019 wenn für diese Anlage bereits zum 31.12.2016 eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorgelegen hat, oder bis zum 31.12.2016 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage bzw. wesentlicher die Effizienz der Anlage bestimmenden Teile vorgelegen und der Anlagenbetreiber auf Zuschlagszahlungen nach § 8a Abs. 2 KWKG gegenüber der Bundesnetzagentur verzichtet hat.

    Da der Börsenpreis im laufenden Jahr mehrmals null oder negativ ist, möchten wir Sie als Ihr Netzbetreiber vorsorglich auf die gesetzlichen Meldepflichten hinweisen. Demnach sind Sie als Betreiber nach § 15 Abs. 4 KWKG 2020 einer Anlage mit mehr als 50 kW installierter Leistung verpflichtet, uns jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Kommen Sie dieser Meldepflicht nicht nach, müssen wir ein nach § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2020 vorgeschriebenes pauschaliertes Verfahren anwenden und Ihren KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis null oder negativ war, kürzen.

    Gem. § 35 Abs. 17 KWKG sind auch Anlagen mit einer installierten Leistung kleiner gleich 50 kW und einer Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 13.August 2020 von den Mitteilungspflichten nach § 15 Abs. 4 KWKG befreit.

    Die entsprechenden Zeiträume können Sie aus dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abrufen:

  • KWK-Anlagen, Inbetriebnahme vom 01.01.2016 bis 31.12.2020

    Gemäß § 7 Abs. 8 KWKG 2016 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWKG-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet, sodass Ihnen dadurch keine Förderung verloren geht.

    Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016, ab der ersten installierten kW-Leistung und ab der ersten Stunde negativer oder Null-Börsenpreise, sofern sie keine Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016 in Anspruch nehmen.

    Eine weitere Sonderregelung gilt für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die das pauschalierte Zahlungsverfahren der KWK-Zuschläge gegenüber dem Netzbetreiber wählen. Nach § 9 Abs. 1 KWKG 2016 sind diese Anlagen von den Regelungen der Nicht-Zahlung der KWKG-Zuschlägen bei negativen Börsenpreise ausgenommen.

    Da der Börsenpreis im laufenden Jahr 2016 bereits mehrmals null oder negativ war, möchten wir Sie als Ihr Netzbetreiber vorsorglich auf die gesetzlichen Meldepflichten hinweisen. Demnach sind Sie als Betreiber nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 verpflichtet, uns jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Kommen Sie dieser Meldepflicht nicht nach, müssen wir ein nach § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2016 vorgeschriebenes pauschaliertes Verfahren anwenden und Ihren KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis null oder negativ war, kürzen.

    Die entsprechenden Zeiträume können Sie aus dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abrufen: