Bild: Ein Wiese, im Hintergrund Freileitungsmasten
Guido Werner/TEN

Stromnetz

Erfahren Sie hier alle wichtigen Informationen, die Sie für die Errichtung Ihrer Anlage zur Erzeugung von elektrischem Strom oder Ihres Energiespeichersystems benötigen. Von der Anfrage, über die Inbetriebnahme, bis zur Vergütung Ihrer Anlage.

Häufige Fragen

  • Was bedeutet der Umbau einer konventionellen Messeinrichtung auf eine moderne Messeinrichtung bei meiner PV-Anlage?

    Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) schreibt den Umbau konventioneller Zähler auf moderne Messeinrichtungen vor. Da PV-Anlagen in Zeiten, in denen sie selbst keinen Strom produzieren, eine geringe Menge Strom für den Betrieb benötigen, muss ein Zweirichtungszähler eingebaut werden, der neben der Einspeisung auch den Strombezug erfasst. Für diesen Strombezug ist auch die Anmeldung zur Belieferung eines Lieferanten notwendig. Liegt diese nicht vor, erhalten Sie eine Anmeldung zur Belieferung durch den Grundversorger.

    Anders als bei konventionellen Messeinrichtungen werden die Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen durch den Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt und können nicht mehr mit der Einspeisevergütung verrechnet werden.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Warum benötige ich eine moderne Messeinrichtung für meine PV-Anlage?

    Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, dass jeder Energieverbrauch zu messen ist, auch wenn es sich um Kleinstmengen handelt. 

    Aus technischen Gründen benötigen die Wechselrichter einer PV-Anlage in den Zeiten, in denen kein Solarstrom produziert wird, eine geringe Menge Strom, um eine Anlage in Betrieb zu halten. Diese Strommenge wurde schon immer physisch aus dem Netz der TEN Thüringer Energienetze bezogen. Der bisher in der Anlage verbaute Zähler verfügte über keine Rücklaufhemmung. Demzufolge drehte sich der Zähler in Zeiten fehlender Solarstromerzeugung und den dadurch bestehenden minimalen Eigenbedarf der Solaranlage rückwärts.

    Somit erfolgte die Lieferung des Eigenbedarfs einer Solaranlage bisher durch Reduzierung der Einspeisemenge.

    Mit dem verpflichtenden Einbau der modernen Messeinrichtung (Zweirichtungszähler), welche sowohl die Einspeiserichtung als auch die Bezugsrichtung erfasst, erfolgt nun eine ordnungsgemäße messtechnische Erfassung des Strombezugs, auch der Solaranlage.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Wieso erhalte ich für die moderne Messeinrichtung meiner PV-Anlage eine Anmeldung zur Belieferung durch den Grundversorger?

    Jeder Bezug aus dem Netz muss gem. § 4 StromNZV einem Lieferanten (Bilanzkreis) zugeordnet werden können. Sollte der TEN Thüringer Energienetze keine Anmeldung eines Lieferanten für den Eigenbedarf einer PV-Anlage vorliegen, muss TEN Thüringer Energienetze diesen gemäß § 36 EnWG dem zuständigen Grundversorger zuordnen. 

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Wieso werden mir die Kosten für den Messstellenbetrieb der modernen Messeinrichtung meiner PV-Anlage separat in Rechnung gestellt?

    Die Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen können zukünftig nicht mehr mit der Einspeisevergütung verrechnet werden, da sie nicht mehr den Netzentgelten zugeordnet werden. Diese Kosten werden entweder separat durch TEN Thüringer Energienetze als Messstellenbetreiber, gemäß § 36 EnWG dem zuständigen Grundversorger oder dem Lieferanten der Bezugsmenge, sofern dieser diese übernimmt, berechnet.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Was muss eingereicht werden?

    Die benötigten Unterlagen sind in den folgenden Checklisten aufgeführt:

    Sie erhalten für Ihr Projekt eine spezifische Checkliste der für Sie relevanten Punkte von uns.

    Unsere Vordrucke und weiterführende Informationen finden Sie unter Informationen und Formblätter

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Wie geht die Bearbeitung des Antrags vor sich?

    Wir verwenden zur Bearbeitung von Einspeiseanfragen nach dem EEG ein strikt diskriminierungsfreies Verfahren. Die Einhaltung dieser Vorgaben durch den Netzbetreiber und durch den/die zukünftige(n) Anlagenbetreiber(in) ist unerlässlich zur ordnungsgemäßen und gesamtwirtschaftlich sinnvollen Aufteilung vorhandener Netzeinspeisungskapazitäten.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Wann wird die Netzauskunft erteilt?

    Damit wir die Netzverträglichkeitsprüfung und die damit verbundene Ermittlung des technischen und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunktes gemäß § 8EEG beurteilen und prüfen können, ist die Einreichung vollständiger und aussagefähiger Unterlagen (Checkliste) erforderlich.

    Wenn uns die Unterlagen und Informationen vorliegen, führen wir innerhalb von acht Wochen die Netzverträglichkeitsprüfung und die Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes durch. Das Ergebnis teilen wir dem Antragsteller schriftlich mit.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Wann erfolgt die Zuschaltung des Netzanschlusses?

    Der/Die zukünftige Anlagenbetreiber(in) bzw. dessen Beauftragter müssen spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme bzw. Zuschaltung des Netzanschlusses die dafür notwendigen Dokumente zur Verfügung stellen (siehe Checkliste).

    Wir sichten diese möglichst innerhalb von vier Wochen und stimmen den Zeitplan für die Inbetriebnahme bzw. Zuschaltung des Netzanschlusses mit den Beteiligten ab.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Wann erfolgt die Zuschaltung der Erzeugungsanlagen?

    • Nach unserer schriftlichen Zustimmung zum Netzanschluss (Netzanschlusszusage oder Angebot zum Netzanschluss) sowie 
    • nach Errichtung und Fertigstellung Ihrer Erzeugungsanlage, 
    • ggf. Anpassung der elektrischen Kundenanlage und 
    • einem Wechsel des Zählers 

    kann die Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage durch Sie und Ihren beauftragten Elektrofachbetrieb erfolgen.

    Die Inbetriebsetzung ohne unsere schriftliche Zustimmung kann die Sicherheit des Netzbetriebes und die Spannungsqualität im Netz gefährden und ist daher nicht zulässig.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Stellt der Netzbetreiber einen Zähler zur Verfügung und was kostet dieser?

    Der Netzbetreiber kann einen Zähler zur Verfügung stellen. Die jeweils gültigen Preise für Messstellenbetrieb, Zähler und Abrechnung finden Sie im Downloadbereich:

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Kann der Zähler für eine Erzeugungsanlage auch durch den Einspeiser gestellt werden?

    Der Einspeiser hat grundsätzlich die Möglichkeit, den Betrieb der Messeinrichtung einschließlich der Messung selbst durchzuführen. Hierbei sind alle Anforderungen entsprechend dem Messstellenbetriebsgesetz zu erfüllen. Er übernimmt somit alle Rechte und Pflichten eines Messstellenbetreibers. Weitere Informationen finden Sie im Messstellenbetriebsgesetz.

    Im Übrigen verweisen wir weiterhin auf unsere technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb:

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Wann erhalte ich meinen Zähler vom Netzbetreiber?

    Der Zähler wird bei neuen Anschlüssen im Rahmen der Inbetriebsetzung des Netzanschlusses eingebaut. Bei vorhandenen Netzanschlüssen ist der Zähler vor Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage /Speichersystems zu tauschen. Für Anlagen im Niederspannungsnetz bitten wir um Übergabe des Formblatt Anmeldung Netzanschluss Strom (PDF, 455 KB)

    Wenn eine Wandlermessung erforderlich ist, werden im Niederspannungsnetz die Wandler ebenfalls zum Termin des Zählerwechsels bereitgestellt.

    Bei Erzeugungsanlagen im Mittelspannungsnetz ist das Formular Auftrag zur Bereitstellung von Mess- und Verrechnungswandlern (PDF) zu übergeben. Die Wandler werden an die gewünschte Adresse geliefert.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Wo wird die Erzeugungsanlage einspeisen?

    Zunächst benötigen wir die vollständigen und aktuellen Projektunterlagen für die Netzverträglichkeitsprüfung. Im Anschluss lassen wir Ihnen die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunktes zukommen. Berücksichtigt werden hierbei die gültigen VDE-Vorschriften, die anerkannten Regeln der Technik, die Technischen Anschlussbedingungen (TAB), die gültigen „FNN-Anwendungsregeln" sowie die vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen (EnWG, EEG und KWKG).

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Ist eine erneute Netzverträglichkeitsprüfung nötig, wenn sich technische Parameter ändern?

    Eine erneute Netzverträglichkeitsprüfung ist durchzuführen, wenn der Antragssteller(in) Änderung der technischen Parameter veranlasst, die die Netzverträglichkeit relevant beeinflussen (z. B. der Leistung seiner geplanten Erzeugungsanlagen).

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Gibt es einen alternativen Netzverknüpfungspunkt?

    Anlagenbetreiber sind nach § 8 Abs. 2 EEG berechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen geeigneten Netzes zu wählen (im Hinblick auf die Spannungsebene). Ausnahme: Die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich. Der Netzbetreiber ist nach § 8 Abs. 3 EEG berechtigt, der Erzeugungsanlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuzuweisen, wenn die Abnahme des Stromes nach § 11 Abs. 1 EEG sichergestellt wird.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Nach welcher technischen Richtlinie ist meine Erzeugungsanlage zu errichten?

    Die an das Netz der Allgemeinen Versorgung des Netzbetreibers anzuschließende Anschlussnehmeranlage einschließlich der Erzeugungsanlage ist unter Beachtung der geltenden behördlichen Vorschriften oder Verfügungen und nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den DIN VDE Normen, den FNN-Anwendungsregeln und sonstigen besonderen Vorschriften des Netzbetreibers zu errichten und zu betreiben.

    Die Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger regelt allgemeine Anforderungen an Erzeugungsanlagen sowie den Nachweis dieser Anforderungen. Diese Anforderungen werden in den „Technischen Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen“ (kurz: TAR) je Spannungsebene umgesetzt.

    Weitere Informationen zu den TAR finden Sie unter Technische Anschlussbedingungen.

    Bitte beachten Sie die FNN-Regel VDE AR-E-2510-2 für stationäre elektrische Energiespeichersysteme zum Anschluss an das Niederspannungsnetz.

    Umsetzung der neuen TAR für Erzeugungsanlagen:

     Zeitpunkt der
     Inbetriebsetzung

     Bedingungen

     Anwendung der gültigen
     VDE-AR-N 4105
     (Ausgabe August 2011),
     BDEW-Richtlinien bzw.
     VDE-AR-N 4120
     (Ausgabe Januar 2015)

     Anwendung der gültigen
     VDE-AR-N 4105,
     VDE-AR-N 4110,
     VDE-AR-N 4120
     (alle Ausgaben November 2018)

     Vor dem 01.11.2018

     -

    x

     

     Vor dem 27.04.2019

     -

    x

    x1

     Ab 27.04.2019 und
     vor dem 01.01.2021

     Baugenehmigung oder
     Genehmigung nach dem Bundes-
     Immissionsschutzgesetz vor dem
     27.04.2019 erteilt

    x

    x1

     Anschluss ans Netz begehrt
     vor dem 27.04.2019
     und Baugenehmigung oder 
     Genehmigung nach dem Bundes-
     Immissionsschutzgesetz nicht
     erforderlich

    x

    x1

     Nachweis über den Erwerb der
     Hauptkomponente bis 17.05.2018
     und Vorlage des Nachweises beim
     Netzbetreiber bis 17.11.2018

    x

    x1

     Sonstige

     

    x

     Ab 01.01.2021

     Nachweis über den Erwerb der
     Hauptkomponente bis 17.05.2018
     und Vorlage des Nachweises beim
     Netzbetreiber bis 17.11.2018

    x

    x1

     Sonstige

     

    x

    1 Falls der Anlagenbetreiber auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichtet.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Was muss beim Einsatz eines Funkrundsteuerempfängers beachtet werden?

    Weitere Informationen dazu finden Sie unter Netzsicherheitsmanagement.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Was muss beim Einsatz einer Fernwirkanlage beachtet werden?

    Weitere Informationen dazu finden Sie unter Netzsicherheitsmanagement.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Wer kann mir bei der Planung und Umsetzung der Anlage helfen?

    Wir legen Wert auf Qualität und Sicherheit. Deshalb arbeiten wir mit Installateuren zusammen, die in unser Installateurverzeichnis aufgenommen wurden.

    Um Installateure Ihrer Region zu finden, schauen Sie bitte ins Installateurverzeichnis.

    Für die Lösung der technischen und wirtschaftlichen Aspekte Ihres Vorhabens stellen wir Ihnen gern ein maßgeschneidertes Angebot zusammen. Einen Überblick über unser Portfolio finden Sie unter:

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Was muss ich bei steckerfertigen PV-Anlagen / Balkonsystemen beachten?

    Steckerfertige PV-Anlagen / Balkonsysteme unterliegen vor Inbetriebnahme einer Anmeldepflicht beim Netzbetreiber. Bei der Installation sind die geltenden behördlichen Vorschriften oder Verfügungen zu beachten. Das notwendige Anmeldeformular sowie weitere Informationen zum Anschluss einer solchen Anlage finden Sie im Bereich Einspeisung aus Solaranlage.

    Steckerfertige PV-Anlagen / Balkonsysteme können über spezielle Energiesteckvorrichtungen (z. B. nach Vornorm VDE V 0628‐1) unter Berücksichtigung der Anforderungen nach DIN VDE 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 auch an vorhandene Endstromkreise angeschlossen werden.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein