Bild: Photovoltaikanlage mit Windrad
Jan Kobel/trurnit GmbH

Direktvermarktung

Folgende Veräußerungsformen sind nach § 21b EEG 2023 möglich:

  • geförderte Direktvermarktung (§ 20 EEG 2023)
  • nicht geförderte sonstige Direktvermarktung (§ 21a EEG 2023)
  • Einspeisevergütung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023) - für Anlagen ohne verpflichtender Direktvermarktung
  • Ausfallvergütung (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023) - für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können von dem Netzbetreiber für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung eine Prämie (Flexibilitätsprämie) für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung verlangen. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass sich die Anlage in einer der beiden Formen der Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023 oder § 21a EEG 2023 befindet.

Die Anmeldung erfolgt über das Meldeformular zur Flexibilitätsprämie.

Für Neuanlagen, welche umgehend nach dem Netzanschluss in die Direktvermarktung gehen sollen, wird gebeten, die Anlage 4 der Bundesnetzagentur unter dem nachfolgenden Link zu nutzen. Für sämtliche andere An-, Ab- und Ummeldungen gelten die „Marktprozesse für Einspeiser“ gemäß der Anlage 1 der Bundesnetzagentur.

Weiterhin wird seitens des Anlagenbetreibers ein Nachweis zur Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG 2023 benötigt. Der Anlagenbetreiber muss eine technische Einrichtung vorhalten, die erforderlich ist, damit ein Direktvermarktungsunternehmer oder eine andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit:

  • die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und
  • die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln kann.

Außerdem muss dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis eingeräumt werden, jederzeit:

  • die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und
  • die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.

Der Nachweis zur Fernsteuerbarkeit kann über die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit erfolgen.

Bitte senden Sie die Formulare ausgefüllt an: eeg.kwk@thueringer-energienetze.com.

Ihr Kontakt

Johannes Sambale

Ihr Kontakt bei grundsätzlichen Fragen

Ihr Kontakt

Nicole Rietzschel

Ihr Kontakt bei Neuanlagen vor Inbetriebnahme und Fernsteuerbarkeitsnachweise