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Musterverträge

FAQ zu den neuen Messstellenverträgen Strom

In den vergangenen Tagen hat die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG, als grundzuständiger Messstellenbetreiber, Ihre betroffenen Kunden über die Anpassung des Messstellenvertrages Strom informiert.

Grundlage dazu ist der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.11.2025, Az. BK6-24-125. Hier finden Sie den Link zur entsprechenden Website der BNetzA.

Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und Antworten im FAQ zusammengetragen:

  • Die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG ist für Ihr Elektrizitätsverteilnetz als grundzuständiger Messstellenbetreiber verantwortlich.

    Das bedeutet:

    Die TEN ist verpflichtet, an Ihrer Entnahmestelle die Messeinrichtung (z. B. die moderne Messeinrichtung oder das intelligente Messsystem) zu stellen und zu betreiben.

    Zu den Aufgaben gehören insbesondere Einbau, Betrieb, Überwachung, Wartung und ggf. Austausch der Messeinrichtung. Solange Sie keinen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (also einen anderen, von Ihnen gewählten Messstellenbetreiber) beauftragen, übernimmt die TEN diese Aufgaben kraft Gesetzes.

    Einen anderen Messstellenbetreiber können Sie beauftragen, wenn dieser die gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen erfüllt und Sie dabei die Marktprozesse beachten. Ohne einen solchen Wechsel bleibt die TEN automatisch zuständig.

  • 2. Warum erhalten Sie den Messstellenvertrag Strom?

    Ihr Stromlieferant hat der TEN in der Vergangenheit mitgeteilt, dass er die Abrechnung des Entgelts für den Betrieb Ihrer modernen Messeinrichtung bzw. Ihres intelligenten Messsystems nicht übernimmt.

    Deshalb rechnet die TEN das Entgelt für den Messstellenbetrieb direkt mit Ihnen als Anschlussnutzer ab.

    Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss der Beschlusskammer 6 vom 20.11.2025 (Az. BK6-24-125) einen standardisierten Messstellenvertrag vorgegeben, u. a. in einer Anschlussnutzer-Version (MSV-AN). Hier finden Sie den Link zum Beschluss und dem Mustervertrag der Bundesnetzagentur.
    Auf dieser Grundlage ist der Abschluss eines Messstellenvertrags mit Ihnen erforderlich.

    Der Messstellenvertrag kommt nach § 9 Abs. 3 MsbG allein dadurch zustande, dass die TEN bei Ihnen eine Messeinrichtung eingebaut hat und Sie aus dem Netz der TEN Strom entnehmen. Eine gesonderte Unterschrift Ihrerseits ist für den Vertragsschluss nicht erforderlich (dazu weiter Frage 4 bzw. Frage 7).

  • Die TEN hat mit Schreiben vom 26.03.2026 den Vertragsabschluss gegenüber den betroffenen Kunden bestätigt und den Messstellenvertrag einschließlich Anlagen versendet.

    Mit diesem Schreiben wurden Sie ausdrücklich über den bestehenden bzw. nun konkretisierten Messstellenvertrag informiert. Der Vertrag basiert auf den von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Mustervertragsinhalten (MSV-AN).

  • Nein, die Rücksendung eines unterschriebenen Vertrages ist nicht notwendig.

    Der Messstellenvertrag wird bereits durch den Einbau der Messeinrichtung und die Entnahme von Strom aus dem Netz wirksam (§ 9 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz). Sie können der TEN lediglich Unstimmigkeiten bei Ihren persönlichen Daten mitteilen (z. B. Name, Anschrift, Bankverbindung).

    Eine fehlende Unterschrift oder Nicht-Rücksendung des Vertrags ändert nichts an der Gültigkeit und Wirksamkeit des Messstellenvertrags.

  • Der Mustervertrag ist auf der Website der Bundesnetzagentur veröffentlicht (Link zur BNetzA)

    Da auch die Messstellenbetreiber diesen auf Ihrer Homepage veröffentlichen müssen, finden Sie den Vertrag weiter unten auf dieser Seite im Bereich "Messstellenvertrag". 

  • Nein, es besteht keine Pflicht, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

    Wenn die TEN bisher kein SEPA-Lastschriftmandat von Ihnen vorliegen hat, können Sie freiwillig ein Mandat erteilen, um die Zahlung zu vereinfachen. Für die Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates können Sie gerne das hier verlinkte Online-Formular auf unserer Website nutzen.

    Liegt bereits ein SEPA-Lastschriftmandat vor, müssen Sie kein neues Mandat erteilen. Ohne SEPA-Lastschriftmandat zahlen Sie die Rechnungen für den Messstellenbetrieb auf anderem Weg (z. B. per Überweisung).

    Auch bei Nicht-Erteilung des Mandats bleibt Ihre Zahlungspflicht aus dem Messstellenvertrag bestehen.

  • Hier ist eine klare Trennung wichtig:

    • 1. Kein „Wunschvertrag“, sondern gesetzlicher Pflichtvertrag
      Der Messstellenbetrieb und die dazugehörigen Entgelte sind gesetzlich im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt.
      • Die TEN ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber verpflichtet, Ihre Messstelle zu betreiben.
      • Der Messstellenvertrag konkretisiert diese gesetzliche Pflichtbeziehung und die Entgeltregelungen auf Basis der Festlegung der Bundesnetzagentur.
         
    • 2. Widerspruch gegen den Vertrag
      Ein Widerspruch Ihrerseits hat keine aufhebende Wirkung:
      • Der Vertrag kommt bereits durch Einbau der Messeinrichtung und Stromentnahme zustande (§ 9 Abs. 3 MsbG).
      • Ein einfaches „Ich akzeptiere den Vertrag nicht“ beendet weder den Messstellenbetrieb noch die Zahlungspflicht.
      • Solange eine Messeinrichtung installiert ist und Sie Strom entnehmen, besteht der Messstellenvertrag (entweder mit der TEN oder einem anderen Messstellenbetreiber).
         
    • 3. Ihre Optionen
      • Sie können – vorbehaltlich der gesetzlichen Vorgaben – einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragen. In diesem Fall ginge der Messstellenbetrieb auf diesen über, sofern die Marktprozesse eingehalten werden.
      • Solange kein anderer Messstellenbetreiber vertraglich wirksam tätig wird, bleibt die TEN zuständig. Der Messstellenvertrag mit der TEN läuft weiter.
         

    Ein Widerspruch ändert daher nichts an der grundsätzlichen Pflicht zur Duldung des Messstellenbetriebs und zur Zahlung der Entgelte. Er kann allenfalls Anlass für eine individuelle Klärung (z. B. bei inhaltlichen Fehlern oder Datenunrichtigkeiten) geben.

  • Wenn Ihre Messstelle ein sogenannter Pflichteinbaufall ist, ist der Einbau gesetzlich vorgeschrieben:

    Pflichteinbaufälle ergeben sich aus § 29 i. V. m. § 31 Messstellenbetriebsgesetz (z. B. bei bestimmten Jahresverbrauchs- oder Einspeisemengen sowie besonderen Anlagenkonstellationen). In diesen Fällen muss der Anschlussnutzer/-nehmer den Einbau eines intelligenten Messsystems dulden.
    Gleiches gilt für den Einbau einer modernen Messeinrichtung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Ein Widerspruch gegen einen gesetzlich vorgeschriebenen Einbau ist im Messstellenbetriebsgesetz nicht vorgesehen.

    Konsequenz:

    • Sie können den Einbau in Pflichteinbaufällen nicht verhindern und unterliegen einer gesetzlichen Duldungspflicht.
    • Verweigern Sie den Zugang zur Messstelle dauerhaft, verstoßen Sie gegen gesetzliche Pflichten. Dies kann weitere Maßnahmen nach sich ziehen (bis hin zu einer Sperrandrohung durch den Netzbetreiber).
  • Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil des gesetzlich geregelten Messstellenbetriebs.

    Die TEN rechnet diese Kosten derzeit direkt mit Ihnen ab, weil Ihr Stromlieferant die Übernahme bzw. die Abwicklung der Entgelte abgelehnt hat.

    Sie können sich mit Ihrem Stromlieferanten in Verbindung setzen und klären, ob dieser künftig die Abwicklung der Entgelte für den Messstellenbetrieb übernehmen möchte.

    Nimmt der Lieferant die Abwicklung wieder auf, würde die Abrechnung ggf. (je nach Marktmodell) wieder über die Stromlieferrechnung laufen. Lehnt der Lieferant dies weiterhin ab, bleibt die direkte Abrechnung zwischen der TEN und Ihnen bestehen.

    Die Zahlungspflicht entfällt nicht dadurch, dass Sie die Kosten „ablehnen“. Sie folgt aus dem wirksamen Messstellenvertrag in Verbindung mit dem Mess­stel­len­be­triebs­ge­setz.

  • Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 20.11.2025 (Az. BK6-24-125) den Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) angepasst und erstmals standardisierte Messstellenverträge vorgegeben, u. a. in einer Anschlussnutzer-Version (MSV-AN) und einer Lieferanten-Version (MSV-LF).
    Sie finden die Verträge weiter unten im Bereich "Messstellenvertrag" auch als Download.

    • Die dort festgelegten Regelungen gelten ab dem 01.07.2026.
    • Die TEN richtet die Messstellenverträge an diesen Vorgaben aus und hat Sie deshalb bereits mit Schreiben vom 26.03.2026 informiert, um Transparenz herzustellen und eine rechtzeitige Umstellung zu ermöglichen.
    1. Die TEN ist kraft Gesetzes grundzuständiger Messstellenbetreiber und damit für Einbau, Betrieb und Wartung Ihrer Messeinrichtung verantwortlich, solange kein anderer Messstellenbetreiber beauftragt ist.
       
    2. Der Messstellenvertrag kommt durch Einbau der Messeinrichtung und Stromentnahme zustande; eine Unterschrift Ihrerseits ist nicht erforderlich.
       
    3. Ein Widerspruch gegen den Vertrag beseitigt weder den Messstellenbetrieb noch die Zahlungspflicht.
       
    4. Der Einbau intelligenter Messsysteme bzw. moderner Messeinrichtungen ist in Pflichteinbaufällen gesetzlich vorgeschrieben; ein Widerspruch ist nicht vorgesehen.
       
    5. Die Kosten für den Messstellenbetrieb sind zu zahlen, solange Sie Messstellenleistungen in Anspruch nehmen; eine „Ablehnung“ der Kosten ist rechtlich wirkungslos.
       
    6. Die neuen, von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Musterverträge gelten ab 01.07.2026 und wurden im Beschluss BK6-24-125 festgelegt.

Messstellenvertrag

Der Messstellenvertrag umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz.

Downloads und Anlagen nach § 19 bzw. 22

Messstellenbetreiberrahmenvertrag

Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messstellen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern.

Downloads

Technische Mindestanforderungen