Bild: Ein Monteur arbeitet an einer Klimaanlage
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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Regelungen ab dem 01.01.2024

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer technischen Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023 müssen, zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit in der Niederspannung, die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen verpflichtend für Netzbetreiber und Anschlussnehmer/Anschlussnutzer umsetzen. Das bedeutet, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG im Bedarfsfall durch den Netzbetreiber in ihrer Bezugsleistung gesteuert bzw. gedimmt werden.

Im Gegenzug für die Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung haben die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung einen Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass aufgrund der Kurzfristigkeit dieser Gesetzesänderung die Anpassung unserer IT-Systeme noch nicht abgeschlossen ist. Daher erfolgt die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erst zu einem späteren Zeitpunkt, einschließlich einer unter Umständen notwendigen Rückverrechnung.

Weiterführende Informationen zu steuerbaren Netzanschlüssen und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen finden Sie in unseren FAQ.

  • Regelungen bis 31.12.2023

    Neben den steuerbaren Netzanschlüssen und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab 01.01.2024 sind weiterhin Bestandsanlagen mit unterbrechbarem Bedarf oder steuerbarem Bedarf an unser Niederspannungsnetz angeschlossen.

    Sperrzeiten und Lastprofile bei unterbrechbarem Bedarf

    Geräte und Anlagen des unterbrechbaren Bedarfs werden, je nach Lastprofil, durch den Netzbetreiber abgeschaltet. Die Abschaltung kann ggf. auf 0 kW erfolgen.

    Steuerzeiten und Lastprofile bei steuerbarem Bedarf

    Geräte und Anlagen des steuerbaren Bedarfs werden im Bedarfsfall durch den Netzbetreiber für eine zusammenhängende Zeitdauer von maximal 1 Stunde in ihrer Bezugsleistung gesteuert. Die Steuerung kann ggf. auf 0 kW erfolgen. Nach einer durchgeführten Steuerung wird für eine Zeitdauer von mindestens 7 Stunden ein ungehinderter Leistungsbezug gewährleistet.

Allgemeine Bedingungen

  • Die aufgeführten Geräte und Anlagen sind fest anzuschließen und dürfen nicht über Steckeinrichtungen angeschlossen werden.
  • Für die Errichtung der Geräte und Anlagen sowie für deren Betrieb ist der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer verantwortlich. Raumheizungsanlagen sind so einzustellen, dass sowohl die Steuerzeiten durch die Speicherwirkung der Anlage überbrückt werden können als auch während der Nachladezeiten die Anlage nicht überhitzt wird.
  • Lüftungswärmepumpen bis 1 kW elektrische Anschlussleistung, Antriebsaggregate der Lüftungsanlagen, Lüfter und Pumpen elektrischer Nachtspeicher- und Direktheizungsanlagen unterliegen nicht der Steuerzeit.
  • Der Einsatz einer Direktmessung richtet sich nach den Vorgaben der VDE-AR-4100 (Dauerstrom). Bei größeren Leistungen ist eine Wandlermessung vorzusehen.

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Häufige Fragen

  • Warum muss ich als Anschlussnehmer/Anschlussnutzer an den Verpflichtungen nach § 14a EnWG teilnehmen?

    Zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit im Niederspannungsnetz ist ab 01.01.2024 die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen verpflichtend für Netzbetreiber und Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer umzusetzen.

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  • Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse sind betroffen?

    Diese Festlegung gilt für:

    • Ladepunkte für Elektromobile ohne öffentlichen Zugang
    • Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (Heizstäbe)
    • Anlagen zur Raumkühlung
    • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich des Stromverbrauchs (Einspeicherung)

    die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen.

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  • Welche Festlegungen gelten bei bereits in Betrieb genommenen Anlagen?

    Für Bestandsanlagen, die bis zum 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden und ein reduziertes Netzentgelt (nach Preisblatt U) erhalten haben, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Zunächst gelten die aktuellen Vereinbarungen bis längstens 31.12.2028 unverändert fort.

    Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in das neue Verfahren zu wechseln (ohne Option in das bisherige Verfahren zurückzukehren). 

    Für Nachtspeicherheizungen bestehen die bislang geltenden Regeln dauerhaft weiter.

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  • Wie kann eine Bestandsanlage (Inbetriebnahme bis 31.12.2023) in die neue Regelung wechseln?

    Betreiber von Bestandsanlagen müssen einen Wechsel in die neue Regelung beim zuständigen Netzbetreiber anzeigen.

    Zusätzlich müssen die technischen Voraussetzungen erfüllt sein (siehe FAQ „Welche technischen Voraussetzungen müssen gegeben sein?“).

    Für alle technischen Fragen zur Bestandsanlage und dem korrekten Aufbau oder Umbau nach § 14a EnWG, wenden Sie sich bitte an Ihren Installateur bzw. Ihre Elektrofachkraft.

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  • Gelten die Regelungen auch für den „normalen“ Haushaltsverbrauch?

    Nein.

    Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der normale Haushaltsverbrauch ist ausdrücklich nicht von dieser Regelung umfasst.

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  • Müssen Anschlussnehmer/Anschlussnutzer damit rechnen, dass sie ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht betreiben können?

    Nein.

    Der Netzbetreiber darf nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Niederspannungsnetzes droht. Aber selbst im Falle eines Steuerungseingriffs muss eine Mindestleistung von 4,2 kW für die steuerbare Verbrauchseinrichtung zur Verfügung stehen, so dass diese weiter betrieben werden kann.

    Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind im Rahmen dieser Regelung zukünftig nicht mehr zulässig. Als Ausgleich erfolgt eine Reduzierung der Netzentgelte.

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  • Erhalte ich ein reduziertes Netzentgelt?

    Im Gegenzug für die Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung haben die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung einen Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt. Diese Reduzierung kann aus den folgenden Modulen gewählt werden.

    • Modul 1:    Pauschale Reduzierung des Netzentgeltes
    • Modul 2:    Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (Netznutzung)
      Voraussetzung: separater Zähler für steuerbare Verbrauchseinrichtung

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  • Wie erhält der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer das reduzierte Netzentgelt?

    Die Anschlussnehmer/Anschlussnutzer haben in aller Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern mit ihrem Stromlieferanten. Die Netzentgeltreduzierung wird vom Stromlieferanten auf der Stromrechnung separat ausgewiesen.

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  • Welche technischen Voraussetzungen müssen gegeben sein?

    Sowohl Messstellenbetreiber als auch Anschlussnehmer/Anschlussnutzer müssen folgende Voraussetzungen je nach Anlagenkonstellation erfüllen:

    • Einbau eines intelligenten Messsystems
    • Einbau einer Steuerbox
    • Steuerbare Verbrauchseinrichtung mit Steuermöglichkeit
    • Energie-Management-System

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