Wärmepumpe an einer Hauswand
Daniel Klafke/TEN

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher und Anlagen zur Raumkühlung

Neue Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab dem 01.01.2024 gemäß §14a EnWG

Als größter Verteilnetzbetreiber Thüringens ist es unsere Aufgabe, ein leistungsfähiges und zuverlässiges Netz zur sicheren Stromversorgung in weiten Teilen Thüringens sowie in Teilen Sachsens und Sachsen-Anhalts zur Verfügung zu stellen. Dafür werden unsere Stromnetze stetig optimiert, digitalisiert und ausgebaut.

Netzstabilität und die lückenlose Stromversorgung

Im Zuge der Mobilitäts- und Wärmewende fördert die Bundesregierung seit mehr als 20 Jahren verstärkt die Anschaffung und den Betrieb von Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeichern und Klimanlagen/Anlagen zur Raumkühlung. Die Einbindung dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen stellt die bestehenden Niederspannungsnetze vor große Herausforderungen, da diese Anlagen einen wesentlich höheren Strombedarf als herkömmliche Haushaltsgeräte haben und häufig zur selben Zeit zum Einsatz kommen. Hier besteht die Gefahr von Instabilitäten in diesem Stromnetz, denen wir verpflichtet sind entgegenzuwirken.

Die Regelungen von § 14a EnWG einfach erklärt:

Wir lassen Sie nicht im Dunkeln stehen - die wichtigsten Informationen auf einen Blick

Haus mit hervorgehobener Wärmepumpe, Klimaanlage, Stromspeicher und Elektoauto mit Wallbox
Daniel Klafke/TEN

Welche Anlagen sind von der neuen Regelung betroffen?

Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung mit einer elektrischen Leistung von mehr als 4,2 kW.

 

Das sind

  • private Ladestationen für E-Autos ohne öffentlichen Zugang (Wallboxen)
  • Klimaanlagen/Anlagen zur Raumkühlung
  • Wärmepumpen (inkl. Heizstäbe)
  • Stromspeicher (sowohl AC- als auch DC-gekoppelte Speicher), die fest installiert sind

und ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.

Als Betreiber einer Bestandsanlage (Inbetriebnahme bis zum 31.12.2023) finden Sie alle relevanten Vorgaben in unseren FAQs.

Ihre Möglichkeiten im Überblick:

  • Bestandsanlagen (Inbetriebnahme bis zum 31.12.2023)

    mit Vereinbarung zur Steuerung (bis 2023 über Netzanschlussvertrag geregelt):
    Hier können Sie bis zum 31.12.2028 freiwillig in die neue Regelung wechseln; ab dem 01.01.2029 ist die Teilnahme verpflichtend.

    ohne Vereinbarung zur Steuerung:
    Hier können Sie jederzeit freiwillig in die neue Regelung wechseln.

    Entscheiden Sie sich dafür, freiwillig früher in die neuen Regelungen zu wechseln, ist diese Entscheidung verbindlich. Ein Zurückwechseln ist dann nicht mehr möglich.

  • Neue Anlagen (Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024)

    Elektrische Leistung kleiner gleich 4,2 kW:
    Gleichartige Anlagen bei Wärmepumpen bzw. Klimaanlagen werden in ihrer Leistung zusammengefasst.

    Elektrische Leistung größer 4,2 kW:
    Diese Anlagen fallen grundsätzlich unter die neue Regelung.

  • Nachtspeicherheizungen

    Diese Anlagen können nicht wechseln; hier gelten die bisherigen Vereinbarungen.

Was besagt die neue Regelung?

Wohngebiet mit hervorgehobenen Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Batteriespeichern, welche heruntergeregelt werden
Daniel Klafke/TEN

Sollte während einer Spitzenlast – also eine kurzzeitig auftretende hohe Leistungsnachfrage im betroffenen Niederspannungsstrang – eine akute Überlastung oder gar Beschädigung drohen, sind wir als Netzbetreiber dazu verpflichtet, den Strombezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf bis zu 4,2 kW vorübergehend zu reduzieren (dimmen). Das Prinzip wird als netzorientierte oder auch netzdienliche Steuerung bezeichnet. Und davon können Sie auch finanziell profitieren. Denn Sie erhalten im Gegenzug eine Netzentgeltreduzierung über Ihren Stromlieferanten.

Mehr dazu lesen Sie in unseren FAQs.

Welche Steuermöglichkeiten gibt es für steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Sie, als Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung, entscheiden gemeinsam mit Ihrem Elektrofachbetrieb, ob Sie in Ihrer Kundenanlage eine Direktsteuerung oder eine Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS) aufbauen.

Bei Einsatz

  • der Direktsteuerung ist durch Sie bzw. durch ihren Elektrofachbetrieb je eine Datenverbindung zwischen dem Zählerschrank und jeder einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtung herzustellen und zu betreiben; Datenkabel mindestens CAT 5 (Empfehlung)
  • eines Energie-Management-Systems (EMS) ist durch Sie bzw. Ihr Elektrofachbetrieb je eine Datenverbindung zwischen dem EMS und jeder einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtung und eine Datenverbindung mit dem Zählerschrank herzustellen und zu betreiben; Datenkabel mindestens CAT 5 (Empfehlung)

Die Spannungsversorgung im Raum für Zusatzanwendungen richtet sich nach der VDE-AR-N 4100.

Wie erfolgt die Anmeldung meiner steuerbaren Verbrauchseinrichtung?

Als Kunde sind Sie für den sicheren Betrieb Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
verantwortlich und beauftragen im Vorfeld einen geeigneten Elektrofachbetrieb mit den einzelnen
Schritten:

1. Anmeldung: Sie bzw. Ihr Elektrofachbetrieb melden Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen direkt bei uns an. Die benötigten Dokumente sowie aktuelle Vordrucke und Informationen, finden Sie auf unserer Homepage.
Folgen Sie dazu bitte dem entsprechenden Link (siehe Info-Kasten).

2. Prüfung: Ab hier kommen wir ins Spiel. Als Ihr zuständiger Verteilnetzbetreiber prüfen und erfassen wir die eingereichten Unterlagen und kommen für eventuelle Rückfragen wieder auf auf Sie bzw. Ihren Elektrofachbetrieb zu.

3. Installation: Die ordnungsgemäße Errichtung Ihrer Kundenanlage mit steuerbaren Verbraucheinrichtungen erfolgt durch Ihren Elektrofachbetrieb.

4. Inbetriebsetzung: Die Anzeige zur Inbetriebsetzung wird durch Ihren Elektrofachbetrieb bei uns vorgenommen. Den aktuellen Vordruck dazu, finden Sie auf unserer Homepage über den entsprechenden Link (siehe Info-Kasten).

5. Prüfung: Fast geschafft! Wir prüfen die eingereichten Unterlagen erneut und veranlassen bei Bedarf eine Anpassung Ihrer Mess- und Zählertechnik.

6. Reduziertes Netzentgelt: Ihr Handeln zahlt sich aus. Nach der erfolgreichen Inbetriebsetzung und der Übermittlung des Inbetriebnahmedatums Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, sind die Voraussetzungen für den Erhalt des Reduzierten Netzentgeltes über Ihren Stromlieferanten erfüllt.

Sie suchen noch einen geeigneten Elektrofachbetrieb? In unserem Installateursverzeichnis
finden Sie gelistete Installateure in dieser Region.

Wie erfolgt die Reduzierung des Netzentgeltes?

Als Kunde profitieren Sie auch finanziell von der Teilnahme an diesem Verfahren. Denn Sie erhalten ab dem Datum der Inbetriebnahme Ihrer neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein reduziertes Netzentgelt über Ihren beauftragten Stromlieferanten. Dieses wird auf der Stromrechnung separat ausgewiesen und mit Ihren Stromkosten verrechnet.

Dabei haben Sie aktuell die Wahl zwischen 2 Modulen:

Modul 1
Modul 2
für Anlagen ohne und mit separatem Zähler (i.d.R. ohne separatem Zähler)
ausschließlich für Anlagen mit separatem Zähler
reduziertes Netzentgelt:
vom Verbrauch unabhängig und pauschal
reduziertes Netzentgelt:
abhängig von den jeweiligen Netznutzungsentgelten je verbrauchte kWh
ist standardmäßig hinterlegt
Wechsel zu Modul 2 muss beim Stromlieferanten beauftragt werden

 

Die Netzentgelte zu den verschiedenen Modulen finden Sie in unserem Preisblatt STV. Welches Modul sich für Sie konkret lohnt, hängt von Ihrem jeweiligen Jahresstromverbrauch ab. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch auf der Homepage der Bundesnetzagentur.

Häufige Fragen

  • Wie kann ich eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung an einem bestehenden Hausanschluss anmelden?

    Bei der Anmeldung einer neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtung handelt es sich um eine Anlagenveränderung. Der Prozess ist abhängig von der Art der steuerbaren Verbrauchseinrichtung:

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Warum muss ich als Kunde an den Verpflichtungen nach § 14a EnWG teilnehmen?

    Zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit im lokalen Niederspannungsnetz ist ab 01.01.2024 die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen verpflichtend für Netzbetreiber und Kunden umzusetzen.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Welche Festlegungen gelten bei bereits in Betrieb genommenen Anlagen?

    Für Bestandsanlagen, die bis zum 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden und ein reduziertes Netzentgelt (nach Preisblatt U) erhalten haben, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Zunächst gelten die aktuellen Vereinbarungen bis längstens 31.12.2028 unverändert fort.

    Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in das neue Verfahren zu wechseln (ohne Option, in das bisherige Verfahren zurückzukehren). 

    Für Nachtspeicherheizungen bestehen die bislang geltenden Regeln dauerhaft weiter.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Wie kann eine Bestandsanlage (Inbetriebnahme bis 31.12.2023) in die neue Regelung wechseln?

    Kunden mit Bestandsanlagen müssen einen Wechsel in die neue Regelung beim zuständigen Netzbetreiber anzeigen. Kontaktieren Sie hierfür einen Elektrofachbetrieb. Er meldet Ihre Anlage bei uns an.

    Dafür nutzt er unser Formular "Anmeldung Netzanschluss Strom" und versendet dieses ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail an uns zurück:

    Für Ladeinfrastruktur bitte das Postfach lis@thueringer-energienetze.com nutzen.

    Für Energiespeichersysteme bitte das Postfach solar@thueringer-energienetze.com nutzen

    Wärmepumpen und Klimaanlagen / Anlagen zur Raumkühlung können Sie hier melden:

    Auch für alle technischen Fragen und Voraussetzungen zur Bestandsanlage sowie dem korrekten Aufbau oder Umbau nach § 14a EnWG wenden Sie sich bitte an Ihren Elektrofachbetrieb.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Gelten die Regelungen auch für den „normalen“ Haushaltsstrom?

    Nein, hier darf nicht eingegriffen werden. Beispielsweise Waschmaschine, Föhn, Backofen und Co. bleiben von dieser Regelung unberührt.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Muss ich als Kunde damit rechnen, dass ich meine steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht betreiben kann?

    Nein.

    Wir als Netzbetreiber dürften nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des lokalen Niederspannungsnetzes droht. Aber selbst im Falle eines Steuerungseingriffs muss eine Mindestleistung von 4,2 kW für die steuerbare Verbrauchseinrichtung (für die Zusammenfassung von gleichartigen Anlagen von Wärmepumpen bzw. Klimaanlagen / Anlagen zur Raumkühlung gilt eine Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall) zur Verfügung stehen, so dass diese weiter betrieben werden kann.

    Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind im Rahmen dieser Regelung zukünftig nicht mehr zulässig.

    Als Ausgleich erfolgt eine Reduzierung der Netzentgelte.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Welche Regelungen galten vorher?

    Neben den steuerbaren Netzanschlüssen und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab 01.01.2024 sind weiterhin Bestandsanlagen mit unterbrechbarem Bedarf oder steuerbarem Bedarf an unser Niederspannungsnetz angeschlossen.

    Sperrzeiten und Lastprofile bei unterbrechbarem Bedarf

    Geräte und Anlagen des unterbrechbaren Bedarfs werden, je nach Lastprofil, durch den Netzbetreiber abgeschaltet. Die Abschaltung kann ggf. auf 0 kW erfolgen.

    Steuerzeiten und Lastprofile bei steuerbarem Bedarf

    Geräte und Anlagen des steuerbaren Bedarfs werden im Bedarfsfall durch den Netzbetreiber für eine zusammenhängende Zeitdauer von maximal 1 Stunde in ihrer Bezugsleistung gesteuert. Die Steuerung kann ggf. auf 0 kW erfolgen. Nach einer durchgeführten Steuerung wird für eine Zeitdauer von mindestens 7 Stunden ein ungehinderter Leistungsbezug gewährleistet.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Wie lange darf der Strombezug reduziert bzw. gedimmt werden?

    Solange eine drohende Überlastungssituation für das lokale Stromnetz besteht, sind wir als Netzbetreiber dazu berechtigt, den Strombezug zu regulieren. Die Rücknahme dieser Maßnahme muss erfolgen, sobald sich die Situation entspannt hat. Das Laden Ihres E-Autos und das Nutzen Ihrer Wärmepumpe ist während dieser Maßnahme mit reduzierter Leistung weiterhin möglich.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Welche allgemeinen Bedingungen und technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Die vorgenannten Anlagen sind fest anzuschließen und dürfen nicht über Steckeinrichtungen angeschlossen werden.

    Für die Errichtung der Anlagen sowie für deren Betrieb ist der Kunde verantwortlich. 

    Der Einsatz einer Direktmessung richtet sich nach den Vorgaben der VDE-AR-4100 (Dauerstrom). Bei größeren Leistungen ist eine Wandlermessung vorzusehen.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind betroffen?

    Diese Festlegung gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung größer als 4,2 kW:

    • private Ladestationen für E-Autos, ohne öffentlichen Zugang (Wallboxen),
    • Klimaanlagen / Anlagen zur Raumkühlung,
    • Wärmepumpen (Heizstäbe),
    • und Stromspeicher (sowohl AC- als auch DC-gekoppelte Speicher),

    die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind.

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein

  • Mich interessiert das Thema. Wo finde ich weitere Details und Informationen dazu?

    Die Bundesnetzagentur stellt in ihrem Verbraucherportal zahlreiche Informationen zu diesem Thema zur Verfügung.

    Lesen Sie hier:

    War diese Antwort hilfreich? Ja Nein