Anschlusskosten
Für die Herstellung des Netzanschlusses und bei Änderungen des Netzanschlusses (z. B. durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage durch den Anschlussnehmer) kann der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten verlangen, die tatsächlich anfallen.
Gesetzliche Grundlage: § 9 NAV bzw. § 9 NDAV
Bis zu einer Anschlusslänge von einschließlich 30 m werden Netzanschlusskosten für Standardhausanschlüsse in Niederspannung/Niederdruck dem Kunden grundsätzlich als Netzanschlusspauschale (30 m) in Rechnung gestellt.
Standardhausanschlüsse in
- Niederspannung, Anschlusslänge größer 30 m und kleiner gleich 50 m
- Niederdruck, Anschlusslänge größer 30 m und kleiner gleich 60 m
werden dem Kunden grundsätzlich als Netzanschlusspauschale (50 m) bzw. Netzanschlusspauschale (60 m) in Rechnung gestellt.
Der Netzanschlusspauschale (30 m/50 m/ 60 m) liegt die durchschnittliche Anschlusslänge zugrunde.
Hausanschlüsse, die keine Standardhausanschlüsse sind, werden individuell kalkuliert und dem Kunden in Rechnung gestellt.
Baukostenzuschuss
Der Netzbetreiber kann darüber hinaus einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungs-/Niederdrucknetzes vom Anschlussnehmer verlangen.
WICHTIG: Ein Baukostenzuschuss darf bei Strom-Hausanschlüssen in Niederspannung erst ab bei einer Leistungsanforderung von über 30 Kilowatt erhoben werden. Somit ist der gewöhnliche Strom-Hausanschluss von Baukostenzuschüssen befreit.
Eine solche Befreiung (30-kW-Grenze) gibt es für Erdgas-Hausanschlüsse nicht, so dass ab dem ersten Kilowatt ein Baukostenzuschuss erhoben wird.
Weiterführende Informationen zum Baukostenzuschuss finden Sie für Strom hier und für Erdgas hier.
Gesetzliche Grundlage: § 11 NAV bzw. § 11 NDAV