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Energy Sharing

Energy Sharing gemäß § 42c EnWG

Seit 01.06.2026 ist die gesetzliche Regelung zum sogenannten Energy Sharing in Kraft. Damit wird die gemeinsame Nutzung von lokal erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien über ein Netz ermöglicht unabhängig von überregionalen Stromlieferanten.

Die Regelung ist Teil der Überarbeitung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), die der Bundestag im November 2025 beschlossen hat. Damit setzt Deutschland die europäischen Vorgaben zur Förderung erneuerbarer Energien um, insbesondere Artikel 22 der RED‑II‑Richtlinie (2018/2001/EU4).

Unterschiede und Gemeinsamkeiten bestehen mit den zuvor erlassenen Regelungen zum Mieterstrom-Modell und zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV). Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

  • Dieses Modell ermöglicht, dass lokal erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien vor allem kleinerer Anlagen über das öffentliche Stromnetz geteilt und gemeinschaftlich verbraucht werden kann. Die Erzeugung des Stroms kann beispielsweise aus Solar-, Wind- oder Biomasseanlagen erfolgen. Ebenso kann gespeicherter Strom genutzt werden, der ausschließlich durch eine solche Anlage erzeugt wurde.

    Die Zuordnung der Energiemengen im Energy Sharing erfolgt ausschließlich rechnerisch (bilanziell) anhand definierter Berechnungsformeln. Eine physische Übertragung des Stroms über eine direkte Kabelverbindung zwischen den Teilnehmern besteht nicht.

  • Sharing-Betreiber - Betreiber einer Erzeugungsanlage oder eines Stromspeichers, der im Rahmen des Energy Sharing Strom aus erneuerbaren Energien mit anderen Letztverbrauchern über das öffentliche Elektrizitätsverteilernetz teilt.

    Sharing-Abnehmer - Am Energy Sharing teilnehmender Letztverbraucher, der einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung i.S.d. § 42c Abs. 3 EnWG mit einem Sharing-Betreiber abgeschlossen hat.

    Direktvermarkter – Direktvermarktungsunternehmer i.S.d. § 3 Nr. 17 EEG, der von einer Erzeugungsanlage oder einem Energiespeicher im Rahmen des Energy Sharing in ein öffentliches Elektrizitätsverteilernetz eingespeisten und nicht von den Sharing-Abnehmern zeitgleich verbrauchten Überschuss-Strom aus erneuerbaren Energien vermarktet.

    Dienstleister – Steht im Vertragsverhältnis mit dem Sharing-Betreiber hinsichtlich der Direktvermarktung, der Belieferung des Sharing-Abnehmers und ggf. Belieferung mit Reststrom für den Eigenverbrauch des Sharing-Betreibers. Mit dem Sharing-Abnehmer besteht das Dienstleistungsverhältnis hinsichtlich der Belieferung mit dem Sharing-Strom sowie der Reststrom-Lieferung.

    Reststrom-Lieferant – Stromlieferant nach EnWG für den Stromverbrauch eines Sharing-Abnehmers, der über den zeitgleich durch den Sharing-Betreiber gedeckten Stromverbrauch hinausgeht.

    • Betrieb der Anlage dient nicht überwiegend der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit,
    • Anmeldung der Direktvermarktung über geltende elektronische Marktkommunikationsprozesse,
    • Messung von eingespeistem und verbrauchtem Strom durch registrierende Leistungsmessung (RLM) oder intelligentes Messsystem (iMSys),
    • Vertrag zwischen Sharing-Betreiber und Sharing-Abnehmer zur Regelung des Umfangs der Stromnutzung, einem zugehörigen Aufteilungsschlüssel (statisch oder dynamisch) und des Entgelts in Ct/kWh,
    • Sharing-Abnehmer ist eine natürliche Person oder ein (Kleinst)-unternehmen im Sinne des § 42c Abs. 2 EnWG,
    • Stromliefervertrag für Reststrommengen des Sharing-Abnehmers.
    • Voraussetzungen für die erleichterte Energielieferung nach § 42c Abs. 7 EnWG ist entweder der Betrieb der Anlage durch einen Haushaltskunden mit einer installierten Leistung bis 30 kW(p) oder im Falle eines Mehrparteienhaus bis 100 kW(p),
    • Zahlung von Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen für die geteilte Strommenge durch den Sharing-Abnehmer,
    • Nutzung des Dienstleistungsmodells zur energiewirtschaftlichen Abwicklung durch den Anlagen-Betreiber finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
  • Rahmenbedingungen: Die Bundesnetzagentur legt dar, dass die Umsetzung von Energy Sharing im Dienstleistungsmodell von der Behörde als rechtskonform und ausreichend angesehen wird. Informationen dazu finden Sie hier: Bundesnetzagentur - Energy Sharing.

    Gebündelte Funktionen - Bilanzierung, Belieferung, Vermarktung

    Der Sharing-Betreiber beauftragt den Dienstleister für die Direktvermarktung von überschüssigen Strommengen nach EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) und zusätzlich um die Stromlieferung des Reststroms. Der Dienstleister wird zudem vom Sharing-Abnehmer beauftragt, ihn mit den ergänzenden Reststrom-Mengen zu beliefern.

    Die energiewirtschaftliche Abwicklung von Bilanzierung der Energiemengen und Abrechnung der Entgelte, Steuern und Umlagen wird durch den Dienstleister sichergestellt.

    Gesicherte Umsetzung durch beteiligte Akteure

    Das Dienstleistungsmodell knüpft an die bestehende Lieferanten- und Bilanzkreissystematik an. Insbesondere die erforderliche Zuordnung aller erzeugenden und verbrauchenden Marktlokationen für die Abrechnung und Bilanzierung der Energiemengen sowie eine transparente Verantwortungszuweisung zwischen den Marktrollen wird sichergestellt.

Fazit - Aufgaben, die Ihr Dienstleister übernimmt

  • Bilanzierung von Sharing-Strom und Reststrom
  • Direktvermarktung zur Abnahme und Vermarktung der Einspeisung
  • Verarbeitung der viertelstundengenauen Messdaten
  • Elektronische Marktkommunikation nach Vorgaben der Bundesnetzagentur
  • Sicherung der Reststrombelieferung
  • Vertrags- und Abrechnungsmanagement für Sharing- und Reststrom