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Netzsicherheitsmanagement

Netzsicherheit bei Einspeisung – Schutzmaßnahmen, Redispatch & Netzstabilität

Mit der steigenden Anzahl von Erzeugungsanlagen und Energiespeichersystemen wächst auch die Menge an eingespeister Energie. Bei windstarkem oder sonnenreichem Wetter sowie gewissen technischen Umständen stößt das Elektrizitätsnetz verstärkt an seine Kapazitätsgrenze. Der erzeugte Strom kann somit zu bestimmten Zeiträumen nicht mehr abgenommen und die Anlagen müssen – für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit – geregelt werden, d. h. es werden Maßnahmen des Netzsicherheitsmanagements umgesetzt.

Ab dem 01.10.2021 gelten neue gesetzliche Regelungen. Die bisherigen Regelungen des EEG zum Einspeisemanagement wurden zu den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes zum Netzsicherheitsmanagement zusammengeführt. Für Regelungen der Einspeiseleistung werden i. d. R. Maßnahmen des Redispatch 2.0 umgesetzt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Redispatch 2.0.

  • Die am Netzsicherheitsmanagement teilnehmenden Anlagen werden bei einer Netzüberlastung durch ein Reduktionssignal zur Absenkung ihrer Einspeiseleistung aufgefordert. Sobald die kritische Netzsituation beendet ist, zeigt ein Signal den Anlagen an, dass die Einspeisung wieder in vollem Umfang möglich ist.

    Das Netzsicherheitsmanagement schützt Netzbetriebsmittel wie Freileitungen oder Transformatoren. Ohne diesen Eingriff kann es, zum Beispiel bei Starkwind, zu Überlastung von Netzabschnitten und zu Versorgungsausfällen kommen.

    Das Netzsicherheitsmanagement ermöglicht eine optimale Nutzung der Netze für die Aufnahme von Windstrom, ohne dabei die Versorgungssicherheit zu gefährden. Einzige Alternative wäre ein Stopp des Anlagenzubaus bis zum Abschluss der notwendigen Netzverstärkungsmaßnahmen.

  • Am 25.02.2025 ist die Novelle des Energiewirtschaftsrechtes 2025 mit Änderungen im EEG, MsBG und EnWG in Kraft getreten. Auch die Regelungen zur Umsetzung des Netzsicherheitsmanagements wurden aktualisiert.

    Unsere Internetseite befindet sich aktuell in Anpassung und stellt noch nicht den neuen gesetzlichen Stand dar.

    Gemäß § 9 Abs. 2 EEG sind Anlagenbetreiber von EEG- und KWKG-Anlagen verpflichtet, diese technisch so auszustatten, dass der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und teilweise die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

    Betroffen sind aktuell folgende Anlagen:

    Ab Ausstattung mit intelligentem Messsystem:

    Erzeugungsanlagen (ab Einbau des intelligenten Messsystems)

    Energieträger P > 25 kW 7 kW < P <= 25 kW P > 0 kW, wenn steuerbare
    Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG*
    am Anschluss vorhanden
    Neuanlangen ja ja ja
    Bestandsanlagen ja ja ja
    betriebliche Vorgaben ferngesteuert reduzieren und
    die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen
    jeweilige Ist-Einspeisung
    abrufen
    ferngesteuert reduzieren und
    die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen

    *Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG


    Inbetriebnahme ab 15.09.2022 bis zur Ausstattung mit intelligentem Messsystem (§ 9 Abs. 1 und 1a EEG):

    Erzeugungsanlagen (Inbetriebnahme ab 15.09.2022)

    Energieträger P > 100 kW 25 kW < P <= 100 kW
    Solaranlagen ja ja
    alle anderen Anlagen ja ja
    betriebliche Vorgaben ferngesteuert reduzieren und
    die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen
    ferngesteuert reduzieren


    Inbetriebnahme ab 01.01.2021 bis 14.09.2022 bis zur Ausstattung mit intelligentem Messsystem (§ 9 Abs. 1 und 1a EEG):

    Erzeugungsanlagen (Inbetriebnahme ab 01.01.2021)

    Energieträger installierte Leistung am VKP
    P > 100 kW 25 kW < P <= 100 kW 7 kW < P <= 25 kW P <= 7 kW
    Solaranlagen ja ja ja ja/nein
    alle anderen Anlagen ja ja nein nein
    betriebliche Vorgaben ferngesteuert reduzieren

    und

    die jeweilige Ist-Einspeisung
    abrufen
    ferngesteuert reduzieren Wahlrecht des Anlagenbetreibers:

    ferngesteuert reduzieren

    oder

    Wirkleistungseinspeisung dauerhaft
    auf 70 % der installierten Leistung
    am VKP begrenzen
    Ab 01.01.2023 ist der Anlagenbetreiber
    nicht mehr verpflichtet, das Wahlrecht
    zu nutzen:

    ferngesteuert reduzieren

    oder

    Wirkleistungseinspeisung dauerhaft
    auf 70 % der installierten Leistung am
    VKP begrenzen

    Sofern die Begrenzung der Wirkleistungs-
    einspeisung aufgehoben werden soll, ist
    dies dem Netzbetreiber mitzuteilen.


    Inbetriebnahme vor dem 01.01.2021 bis zur Ausstattung mit intelligenten Messsystem (§ 9 Abs. 1 und 1a EEG):

    § 9 EEG 2014/2017 Technische Vorgaben

    Erzeugungsanlagen (Inbetriebnahme ab 01.08.2014)

    Energieträger installierte Leistung am VKP  
    P > 100 kW 30 kW < P <= 100 kW 7 kW < P <= 30 kW P <= 7 kW
    Windkraft ja nein nein nein
    Photovoltaik ja ja ja ja/nein
    Wasserkraft ja nein nein nein
    EEG-BHKW ja nein nein nein
    KWKG-BHKW ja nein nein nein
    ferngesteuert reduzieren und die
    jeweilige Ist-Einspeisung abrufen
    ferngesteuert reduzieren Wahlrecht des Anlagenbetreibers:

    ferngesteuert reduzieren

    oder

    Wirkleistungseinspeisung dauerhaft
    auf 70% der installierten Leistung
    am VKP begrenzen
    Ab 01.01.2023 ist der Anlagenbetreiber
    nicht mehr verpflichtet, das Wahlrecht
    zu nutzen:

    ferngesteuert reduzieren

    oder

    Wirkleistungseinspeisung dauerhaft
    auf 70 % der installierten Leistung am
    VKP begrenzen

    Sofern die Begrenzung der Wirkleistungs-
    einspeisung aufgehoben werden soll, ist
    dies dem Netzbetreiber mitzuteilen.


    § 6 EEG 2012 Technische Vorgaben

    Erzeugungsanlagen Photovoltaik (Inbetriebnahme vor 01.08.2014)

    Bedingungen installierte Leistung am VKP
    P > 100 kW 30 kW < P <= 100 kW P <= 30 kW
    Inbetriebnahme >bis 31.12.2011 bis 31.12.2008 ab 01.01.2009
    bis 31.12.2011
    bis 31.12.2011
    betriebliche Vorgaben ferngesteuert reduzieren und
    die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen
    keine ferngesteuert
    reduzieren
    keine
    Pflicht ab 01.07.2012 keine 01.01.2014 keine