Ob Ihre Erzeugungsanlage beim Finanzamt angemeldet werden muss oder nicht, kommt auf verschiedene Kriterien an, z. B. Anlagengröße, Inbetriebnahmejahr usw. Welche Regelung für Ihre Anlage gilt, können Sie den folgenden Dokumenten entnehmen:
Fragen und Antworten vom Bundesministerium der Finanzen
Informationsblatt für Thüringen
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Je nach Wahl der Besteuerung und Übermittlung des Formulars „Erklärung zum Erhalt der Umsatzsteuer“ durch den Anlagenbetreiber wird seitens TEN Thüringer Energienetze die Abrechnung mit oder ohne Umsatzsteuer ausgezahlt.
Eine Besonderheit gilt dabei für Anlagen, deren vor Ort verbrauchter Strom vergütet wird. Dies betrifft vor allem Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme Datum aus den Jahren 2009 – 2014 sowie KWK-Anlagen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 31. März 2025 eine überarbeitete Fassung des Abschnitts 2.5 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) veröffentlicht, mit der eine umsatzsteuerliche Änderung für die Abrechnung der EEG-Förderung für den sogenannten geförderten Selbstverbrauch nach § 33 Absatz 2 EEG 2009 für die Zukunft eintritt (Übergangsregelung zur bisherigen Umsatzbesteuerung bis zum 31.12.2025). Für die Fälle des dezentralen Verbrauchs fingierte der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) bisher, dass zunächst der gesamte in der Anlage erzeugte Strom an den Betreiber des öffentlichen Stromnetzes geliefert und der dezentral vom Anlagenbetreiber selbst verbrauchte Strom vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zurück geliefert wird.
Folge dieser Fiktion für umsatzsteuerliche Zwecke war, dass sowohl für die Hinlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber als auch für die Rücklieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber jeweils eine umsatzsteuerliche Abrechnung auszustellen ist. In aller Regel erfolgt dies einheitlich durch den Netzbetreiber, der für die fingierten Hin- und Rücklieferungen eine entsprechende Gutschrift erteilt.
Es wurde höchstrichterlich festgestellt, dass ausschließlich die tatsächlich in das Netz eingespeisten Mengen als steuerbare und steuerpflichtige Stromlieferung abzurechnen sind. Die direktverbrauchten Mengen werden nicht mehr als fiktive Hin- und Rücklieferung abgebildet (vgl. BFH-Urteile vom 15.03.2022, V R 34/20 und vom 09.11.2022, XI R 31/19).
Diese neuen Regelungen werden wir ab 01.01.2026 in unseren Abrechnungssystemen umsetzen.