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Besteuerung bei Erzeugungsanlagen

Bei Fragen zur Besteuerung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Eine erste Orientierung finden Sie hier.

  • Umsatzsteuer

    Ob Ihre Erzeugungsanlage beim Finanzamt angemeldet werden muss oder nicht, kommt auf verschiedene Kriterien an, z. B. Anlagengröße, Inbetriebnahmejahr usw. Welche Regelung für Ihre Anlage gilt, können Sie den folgenden Dokumenten entnehmen:

    Fragen und Antworten vom Bundesministerium der Finanzen
    Informationsblatt für Thüringen

    Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

    Je nach Wahl der Besteuerung und Übermittlung des Formulars „Erklärung zum Erhalt der Umsatzsteuer“ durch den Anlagenbetreiber wird seitens TEN Thüringer Energienetze die Abrechnung mit oder ohne Umsatzsteuer ausgezahlt.

    Eine Besonderheit gilt dabei für Anlagen, deren vor Ort verbrauchter Strom vergütet wird. Dies betrifft vor allem Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme Datum aus den Jahren 2009 – 2014 sowie KWK-Anlagen.

    Das Bundesministerium der Finanzen hat am 31. März 2025 eine überarbeitete Fassung des Abschnitts 2.5 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) veröffentlicht, mit der eine umsatzsteuerliche Änderung für die Abrechnung der EEG-Förderung für den sogenannten geförderten Selbstverbrauch nach § 33 Absatz 2 EEG 2009 für die Zukunft eintritt (Übergangsregelung zur bisherigen Umsatzbesteuerung bis zum 31.12.2025). Für die Fälle des dezentralen Verbrauchs fingierte der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) bisher, dass zunächst der gesamte in der Anlage erzeugte Strom an den Betreiber des öffentlichen Stromnetzes geliefert und der dezentral vom Anlagenbetreiber selbst verbrauchte Strom vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zurück geliefert wird.

    Folge dieser Fiktion für umsatzsteuerliche Zwecke war, dass sowohl für die Hinlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber als auch für die Rücklieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber jeweils eine umsatzsteuerliche Abrechnung auszustellen ist. In aller Regel erfolgt dies einheitlich durch den Netzbetreiber, der für die fingierten Hin- und Rücklieferungen eine entsprechende Gutschrift erteilt.

    Es wurde höchstrichterlich festgestellt, dass ausschließlich die tatsächlich in das Netz eingespeisten Mengen als steuerbare und steuerpflichtige Stromlieferung abzurechnen sind. Die direktverbrauchten Mengen werden nicht mehr als fiktive Hin- und Rücklieferung abgebildet (vgl. BFH-Urteile vom 15.03.2022, V R 34/20 und vom 09.11.2022, XI R 31/19).

    Diese neuen Regelungen werden wir ab 01.01.2026 in unseren Abrechnungssystemen umsetzen.

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  • Verbot der Doppelförderung bei Stromsteuerbefreiung

    Grundsätzlich wird eine Stromsteuerbefreiung der EEG-Vergütung bzw. Marktprämie angerechnet. Mit dem sogenannten Doppelförderungsverbot möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren.

    Zum 01.07.2019 sind die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Strom aus erneuerbaren Energien) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Strom aus kleinen Anlagen in räumlichem Zusammenhang) geändert worden. So gilt die Stromsteuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nur noch für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung über 2 MW. Zudem ist für die Gewährung der Steuerbefreiung entscheidend, dass der Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird. Die Steuerbefreiung für kleine Anlagen, die den Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang liefern (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG), ist dagegen im Wortlaut weitgehend unverändert geblieben. Die Steuerbefreiung wird jedoch nur noch gewährt für Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt wird.

    Neu ist, dass die Entnahme von steuerbefreitem Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG nunmehr grundsätzlich einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG bedarf. Eine solche Erlaubnis muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden (§ 9 Abs. 1 StromStV).

    Ausnahmen von der Antragsverpflichtung für kleine Anlagen:

    Die Betreiber kleiner Anlagen aus erneuerbaren Energien sowie kleiner KWK-Anlagen sind auch ohne förmliche Einzelerlaubnis generell und zeitlich unbefristet befreit, wenn die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind (§ 10 Abs. 2 StromStV). Danach ist die Entnahme von Strom zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG allgemein erlaubt, wenn der Strom in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien mit einer Leistung bis zu 1 MW oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer Leistung bis zu 50 kW erzeugt wird.

    Sie haben eine Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen? Bitte nutzen Sie unser Formular „Erklärung Stromsteuerbefreiung“.

    Quelle: Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.

     

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