Energy Sharing gemäß § 42c EnWG
Zum 01.06.2026 tritt eine gesetzliche Regelung zum sogenannten Energy Sharing in Kraft. Die Regelung ist Teil der Überarbeitung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), die der Bundestag im November 2025 beschlossen hat. Damit setzt Deutschland die europäischen Vorgaben zur Förderung erneuerbarer Energien um, insbesondere Artikel 22 der RED‑II‑Richtlinie (2018/2001/EU4).
Dieses Modell soll dafür sorgen, dass Haushalte ohne eigene Solaranlage lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Stromnetz nutzen können.
Was ist Energy Sharing?
Die lokal erzeugte Energie wird über das öffentliche Netz bilanziell verteilt und abgerechnet. Die Zuordnung der Energiemengen im Energy Sharing erfolgt ausschließlich rechnerisch anhand definierter Berechnungsformeln, ein direkter Bezug aus den Erzeugungsanlagen besteht nicht. Eine eigene Photovoltaikanlage ist für die Teilnahme nicht erforderlich.
Welche Voraussetzungen gelten?
Letztverbraucher im Sinne des Energy‑Sharing‑Modells sind natürliche Personen oder Kleinstunternehmen, welche die bezogene elektrische Energie selbst verbrauchen. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass sowohl die Strombezugsmengen der Letztverbraucher als auch die Erzeugungsmengen der beteiligten EEG‑Anlagen viertelstündlich entweder bei beiden Parteien mittels intelligenter Messsysteme (iMSys) oder registrierender Leistungsmessung (RLM) erfasst werden. Weiterhin ist erforderlich, dass zwischen dem Letztverbraucher und dem Betreiber der EEG‑Anlage ein Stromnutzungsvertrag abgeschlossen wurde und der Letztverbraucher die Netznutzungsentgelte, für die insgesamt von ihm verbrauchte Strommenge entrichtet.
Sofern der Anlagenbetreiber die Inanspruchnahme vereinfachter Strombelieferungsbedingungen gegenüber seinen Vertragspartnern im Energy Sharing beabsichtigt, darf die installierte Leistung der betreffenden EEG‑Anlage bei Belieferung eines Haushaltskunden 30 kW(p) nicht überschreiten. Bei Anlagen im Energy Sharing innerhalb eines Mehrfamilienhauses gilt eine maximale installierte Leistung von 100 kW(p).
Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, seine Tätigkeit als Energielieferant bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen sowie alle gesetzlichen Lieferantenpflichten nach §§ 40 bis 42 EnWG einzuhalten. Diese enthalten u.a. gesetzliche Anforderungen an die Rechnungsstellung, Transparenz- und Informationspflichten in Energielieferverträgen sowie Pflichten zur Stromkennzeichnung.
Welche Herausforderungen gibt es?
- Keine Entlastung bei den Netzentgelten: Selbst, wenn Strom nur über sehr kurze Strecken vom Erzeuger zum Verbraucher fließt, müssen Netzentgelte gezahlt werden.
- Zusätzliche Kosten: Für die Installation und den Betrieb intelligenter Messsysteme können zusätzliche Aufwendungen anfallen.
- Reststrom aus der Erzeugungsanlage muss über einen Händler vermarktet werden (Direktvermarktung).