In Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des EuGH vom 28.11.2024 zum Begriff der Kundenanlage in § 3 Nr. 24a, b EnWG möchten wir darauf hinweisen, dass die Bearbeitung einer möglichen Anfrage zu Mieterstrom oder gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung unter Berücksichtigung der aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Wir geben jedoch zu bedenken, dass sich diese aufgrund des genannten Urteils des EuGH in naher Zukunft grundlegend ändern können. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH in der oben genannten Sache, ist eine Unterscheidung in Kundenanlage und Netz unzulässig, vielmehr sieht das EU-Recht lediglich eine Unterscheidung von Netzbetreiber und Letztverbraucher vor, so dass der Begriff der Kundenanlage im EU-Recht nicht existent ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist insofern gehalten ihre geltenden gesetzlichen Regelungen u.a. im EnWG zu überprüfen und EU-konforme Regelungen zu erlassen.
Wann und wie dies geschehen wird, können wir derzeit noch nicht absehen, möchten aber bereits jetzt darauf hinweisen, dass sie ggf. als Netzbetreiber zu behandeln sind. In diesem Zusammenhang treffen Sie dann weitreichende Regelungen in Hinblick auf Netzentgelte und dem diskriminierungsfreien Netzzugang für alle Letztverbraucher etc. Wir möchten Sie daher bitten hier ggf. juristischen Rat bei einem fachkundigen Anwalt zu suchen, der sie zum weiteren Vorgehen im Falle einer Gesetzesänderung beraten kann.