In Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des BGH vom 13.05.2025 zum Begriff der Kundenanlage in § 3 Nr. 24a, b EnWG möchten wir darauf hinweisen, dass die Bearbeitung einer möglichen Anfrage zu Mieterstrom oder gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung unter Berücksichtigung der aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Wir geben jedoch zu bedenken, dass sich diese aufgrund des genannten Urteils in naher Zukunft grundlegend ändern können. Gemäß der Rechtsprechung in der oben genannten Sache, ist der Begriff der Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a, b EnWG der richtlinienkonformen Auslegung zugänglich. Ein Leitungssystem was nicht dem Stromverkauf an Dritte dient, ist kein Verteilernetz und kann demzufolge als Kundenanlage in diesem Sinne definiert werden. Eine Ausnahme gilt auch, wenn der Anlagenbetreiber eine Bürgerenergiegesellschaft oder eine Eigentümer-/ Mietergemeinschaft ist und die Nutzer Teil dieser Gemeinschaft sind.
Die Bundesrepublik Deutschland ist insofern gehalten, ihre geltenden gesetzlichen Regelungen u. a. im EnWG zu überprüfen und EU-konforme Regelungen zu erlassen. Wann und wie dies geschehen wird, können wir derzeit noch nicht absehen, weisen aber bereits jetzt darauf hin, dass Sie ggf. als Netzbetreiber zu behandeln sind. In diesem Zusammenhang treffen Sie dann weitreichende Regelungen in Hinblick auf Netzentgelte und dem diskriminierungsfreien Netzzugang für alle Letztverbraucher etc. Wir bitten Sie daher, hier ggf. juristischen Rat bei einem fachkundigen Anwalt zu suchen, der Sie zum weiteren Vorgehen im Falle einer Gesetzesänderung beraten kann.