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Direktversorgung, Mieterstrom & gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Wichtige Begriffe im Detail erklärt

Bei der Direktversorgung wird lokal - also auf oder an einem Mehrfamilien- oder Gewerbegebäude - Strom selbst produziert und den Mietparteien oder auch Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft angeboten. Der Strom wird also direkt - ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz - im Gebäude verbraucht. Durch den direkten Bezug des Stroms entfallen Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben und die Stromsteuer.

Je nach Direktversorgungsmodell wird zwischen Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung unterschieden. Diese Regelungen sollen den Investitions- und Verwaltungsaufwand reduzieren. So grenzen sich die Modelle voneinander ab, die Anlagenbetreibende und Letztverbrauchende nutzen können:

Klassisches Direktversorgungsmodell
Mieterstrom

  • Erfassung des direkten Verbrauchs mit physischen oder virtuellen Summenzählern mit entsprechender Abrechnung zwischen Anlagenbetreibendem und Letztverbrauchendem
  • für ergänzenden Strom aus dem öffentlichen Netz ist ebenfalls der Anlagenbetreibende der Vertragspartner
  • keine Einschränkung bei Erzeugungsart - vornehmlich für Photovoltaik und Blockheizkraftwerke

Unabhängig von der Art der Messung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden.

Neues Direktversorgungsmodell mit Solarpaket I
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

  • Teilnehmende Letztverbrauchende schließen einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Anlagenbetreibenden und einen Vertrag zur Reststromlieferung mit einem frei zu wählenden Lieferanten ab.
  • nur Photovoltaik
  • viertelstündliche Messung der Erzeugung, Verbräuche und ggf. Zwischenspeicherung
  • kein Mieterstromzuschlag

Zwischen dem Anlagenbetreibenden und den teilnehmenden Letztverbrauchenden wird ein Aufteilungsschlüssel vereinbart und dem Netzbetreiber mitgeteilt.


 

  • Infos zum Aufteilungsschlüssel

    Der Aufteilungsschlüssel kann statisch oder dynamisch festgelegt werden. Dies sind die Unterschiede:

    Mit dem statischen Aufteilungsschlüssel wird der erzeugte Strom nach festgelegten Prozentsätzen an die teilnehmenden Nutzenden verteilt - unabhängig vom Gesamtverbrauch der Teilnehmenden.
    Der Anlagenbetreibende teilt bei diesem Modell der TEN mit, welchem Teilnehmenden wie viel Prozent der Erzeugungsmenge zugeordnet werden sollen.

    Der dynamische Aufteilungsschlüssel ermöglicht die Zuteilung des erzeugten Stroms in Abhängigkeit vom tatsächlichen Verbrauch des einzelnen sowie der Gesamtheit aller Teilnehmenden. Mit diesem Modell ist tendenziell eine bessere Eigenverbrauchsquote des erzeugten Stroms im Gebäude möglich.

Wer ist an der Direktversorgung beteiligt?

  • Mietparteien (Letztverbrauchende)

    Mieter und Mieterinnen nutzen den auf bzw. am Wohn- oder Gewerbegebäude erzeugten Strom und schließen hierfür einen Gebäudeversorgungsvertrag mit dem Anlagenbetreibenden ab. Diese Letztverbrauchenden können auch Teil einer Eigentümergemeinschaft sein. Die Teilnahme an der Direktversorgung ist nicht verpflichtend.
    Jeder Letztverbrauchende hat die Wahl, über den Markt den gesamten Strombedarf aus dem öffentlichen Netz zu beziehen.

  • Anlagenbetreibende

    Anlagen werden oft von Eigentümern und Eigentümerinnen von Gebäuden, Vermietenden oder Wohnungsgenossenschaften betrieben. Diese bieten als Anlagenbetreibende den lokal produzierten Strom mehreren Endverbrauchenden an. Ein Dritter Vertragspartner darf als (Rest-)Stromlieferant eintreten.

  • Reststromlieferanten

    In den meisten Fällen ist es notwendig, zusätzlich Strom aus dem öffentlichen Netz zu beziehen. Bei Teilnahme an einem Mieterstrommodell sind Anlagenbetreibende Vertragspartner für den Zusatzstrom.
    Im Fall einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und bei Nichtteilnahme an einem Direktversorgungsmodell schließen Letztverbrauchende selbst einen Vertrag mit dem Stromlieferanten ab.

  • Elektrofachkraft

    Ihre Elektrofachkraft ist für die technische Umsetzung des Direktversorgungskonstruktes unerlässlich. Sie kennt die Gegebenheiten vor Ort und kann entscheiden, welche Messkonzepte für Direktversorgung umsetzbar sind.

  • Netzbetreiber

    Als Netzbetreiber zahlen wir sowohl den gesetzlich geregelten Mieterstromzuschlag als auch die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie an den Anlagenbetreibenden aus.

  • Messstellenbetreiber

    Der Messstellenbetreiber ist verantwortlich für den Einbau, den Betrieb, die Ablesung und die Wartung von Stromzählern. Dies umfasst neben der Messung des Stromverbrauchs auch die Weitergabe dieser Werte an den Netzbetreiber.