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Netzsicherheitsmanagement

Netzsicherheit bei Einspeisung – Schutzmaßnahmen, Redispatch & Netzstabilität

Mit der steigenden Anzahl von Erzeugungsanlagen und Energiespeichersystemen wächst auch die Menge an eingespeister Energie. Bei windstarkem oder sonnenreichem Wetter sowie gewissen technischen Umständen stößt das Elektrizitätsnetz verstärkt an seine Kapazitätsgrenze. Der erzeugte Strom kann somit zu bestimmten Zeiträumen nicht mehr abgenommen und die Anlagen müssen – für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit – geregelt werden, d. h. es werden Maßnahmen des Netzsicherheitsmanagements umgesetzt.

Ab dem 01.10.2021 gelten neue gesetzliche Regelungen. Die bisherigen Regelungen des EEG zum Einspeisemanagement wurden zu den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes zum Netzsicherheitsmanagement zusammengeführt. Für Regelungen der Einspeiseleistung werden i. d. R. Maßnahmen des Redispatch 2.0 umgesetzt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Redispatch 2.0.

  • Die am Netzsicherheitsmanagement teilnehmenden Anlagen werden bei einer Netzüberlastung durch ein Reduktionssignal zur Absenkung ihrer Einspeiseleistung aufgefordert. Sobald die kritische Netzsituation beendet ist, zeigt ein Signal den Anlagen an, dass die Einspeisung wieder in vollem Umfang möglich ist.

    Das Netzsicherheitsmanagement schützt Netzbetriebsmittel wie Freileitungen oder Transformatoren. Ohne diesen Eingriff kann es, zum Beispiel bei Starkwind, zu Überlastung von Netzabschnitten und zu Versorgungsausfällen kommen.

    Das Netzsicherheitsmanagement ermöglicht eine optimale Nutzung der Netze für die Aufnahme von Windstrom, ohne dabei die Versorgungssicherheit zu gefährden. Einzige Alternative wäre ein Stopp des Anlagenzubaus bis zum Abschluss der notwendigen Netzverstärkungsmaßnahmen.

  • Am 25.02.2025 ist die Novelle des Energiewirtschaftsrechtes 2025 mit Änderungen im EEG, MsBG und EnWG in Kraft getreten. Auch die Regelungen zur Umsetzung des Netzsicherheitsmanagements wurden aktualisiert.

    Gemäß § 9 Abs. 2 EEG sind Anlagenbetreiber von EEG- und KWKG-Anlagen verpflichtet, diese technisch so auszustatten, dass der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und teilweise die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

    Betroffen sind aktuell folgende Anlagen:

    Ab Ausstattung mit intelligentem Messsystem inkl. einer Steuerungseinrichtung und erfolgreicher Testierung durch den Netzbetreiber (§ 9 EEG):

    Steckersolaranlagen bis 2,0 kWp sind grundsätzlich nicht betroffen, wenn am Anschluss nicht andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen vorhanden sind (z. B. Wallbox, Klimaanlage, Wärmepumpe oder fest installierte Stromspeicher).

      Erzeugungsanlagen (Neu- und Bestandsanlagen) ab Einbau des
    intelligenten Messsystems und einer Steuerungseinrichtung
    Erzeugungsanlagen mit
    fernwirktechnischer Anbindung
    Energieträger P > 0 kW, wenn steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
    am Anschluss vorhanden sind
    P > 7 kW(p) P  ≥ 100 kW(p)
    betriebliche Vorgaben ferngesteuert reduzieren* und
    die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen
    ferngesteuert reduzieren* und
    die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen
    ferngesteuert reduzieren* und
    die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen /
    Teilnahme Redispatch 2.0

    *Anlagen, deren erzeugte Energie nicht in das Netz eines Netzbetreibers eingespeist wird, sind von der ferngesteuerten Reduzierung befreit.


    Inbetriebnahme ab 15.09.2022 bis zur Ausstattung mit intelligentem Messsystem inkl. einer Steuereinrichtung und erfolgreicher Testierung durch den Netzbetreiber (§ 9 EEG):

    Erzeugungsanlagen (Inbetriebnahme ab 15.09.2022)
    Energieträger P > 25 kW P > 100 kW
    Solaranlagen ja ja
    alle anderen Anlagen ja ja
    betriebliche Vorgaben ferngesteuert reduzieren ferngesteuert reduzieren und
    die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen


    Inbetriebnahme ab 01.01.2021 bis zur Ausstattung mit intelligentem Messsystem inkl. einer Steuerungseinrichtung und erfolgreicher Testierung durch den Netzbetreiber (§ 9 EEG):

    Erzeugungsanlagen (Inbetriebnahme ab 01.01.2021)
    Energieträger P > 0 kW P > 25 kW P > 100 kW
    Solaranlagen ja ja ja
    alle anderen Anlagen nein ja ja
    betriebliche Vorgaben
    ferngesteuert reduzieren
    oder
    die Wirkleistungseinspeisung
    dauerhaft auf 70 % der installierten
    Leistung am Verknüpfungspunkt begrenzen
    ferngesteuert reduzieren
    ferngesteuert reduzieren
    und die jeweilige Ist-Einspeisung
    abrufen


    Inbetriebnahme vor dem 01.01.2021 bis zur Ausstattung mit intelligenten Messsystem (§ 9 Abs. 1 und 1a EEG):

    § 9 EEG 2014/2017 Technische Vorgaben

    Erzeugungsanlagen (Inbetriebnahme ab 01.08.2014)
    Energieträger P > 0 kW P > 7 kW P > 30 kW P > 100 kW
    Windkraft nein nein nein ja
    Solaranlagen ja/nein ja ja jan
    Wasserkraft nein nein nein ja
    EEG-BHKW nein nein nein ja
    KWKG-BHKW nein nein nein ja
    betriebliche Vorgaben Ab 01.01.2023 ist der Anlagenbetreiber
    nicht mehr verpflichtet, das Wahlrecht
    zu nutzen:

    ferngesteuert reduzieren
    oder
    Wirkleistungseinspeisung dauerhaft
    auf 70 % der installierten Leistung am
    Verknüpfungspunkt begrenzen

    Sofern die Begrenzung der Wirkleistungs-
    einspeisung aufgehoben werden soll, ist
    dies dem Netzbetreiber mitzuteilen.

    Weitere Hinweise

    Wahlrecht des Anlagenbetreibers:

    ferngesteuert reduzieren
    oder
    Wirkleistungseinspeisung dauerhaft
    auf 70% der installierten Leistung
    am Verknüpfungspunkt begrenzen

    ferngesteuert reduzieren

     

    ferngesteuert reduzieren
    und
    die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen
     


    § 6 EEG 2012 Technische Vorgaben

    Erzeugungsanlagen Solar (Inbetriebnahme vor 01.08.2014)
    Bedingungen P > 0 kW P > 30 kW P > 100 kW
    Inbetriebnahme bis 31.12.2011 bis 31.12.2008 ab 01.01.2009
    bis 31.12.2011
    bis 31.12.2011
    betriebliche Vorgaben keine keine ferngesteuert
    reduzieren
    ferngesteuert reduzieren und
    die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen
    Pflicht ab keine keine 01.01.2014 01.07.2012