Ab dem 1. Oktober 2021 sind neue Vorgaben zum Einspeisemanagement umzusetzen - sie betreffen alle Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 100 kW oder Anlagen, die jederzeit fernsteuerbar sind.
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Redispatch

Redispatch 2.0

Mit dem im Mai 2019 in Kraft getretenen Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) werden die Vorgaben zum Netzsicherheitsmanagement nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) aufgehoben und in ein einheitliches Redispatch-Regime (Redispatch 2.0) nach §§ 13, 13a, 14 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überführt. Dies ist seit dem 1. Oktober 2021 umzusetzen und betrifft nach aktuellem Stand alle Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 100 kW(p) oder jederzeit fernsteuerbare Erzeugungs- und Speicheranlagen. Daraus ergeben sich neue Anforderungen für alle Marktpartner.

Mit dem Start zum 1. Oktober 2021 wurde branchenweit eine Übergangslösung des BDEW für den zunächst rein finanziellen Ausgleich der Bilanzkreisverantwortlichen umgesetzt. Seit dem 1. Juni 2022 führt TEN Thüringer Energienetze den vorgesehenen bilanziellen Ausgleich für Redispatch 2.0-Maßnahmen gemäß BK6-20-059 im eigenen Netzgebiet durch. Zum 1. August 2023 endet der Pilotbetrieb inkl. der Durchführung des bilanziellen Ausgleichs im Netzgebiet bis auf Weiteres und TEN kehrt zur vorher bereits umgesetzten branchenweiten Überganglösung des BDEW zurück.

Prozessablauf Redispatch 2.0

Prozessablauf Redispatch 2.0 - Freileiungsmasten in Thüringen
Carlo Bansini/TEN

Übergabe Ressourcen-IDs

Sie erhalten die Ressourcen-ID's (TR-, SR- und evtl. SG-ID) zusammen mit den technischen Daten der Anlage von uns per Post.

  • Prozess Redispatch 2.0

    Redispatch 2.0 beschreibt neue Vorgaben für das Management von Netzengpässen. Im zukünftigen Prozess wird bereits in einem Planungshorizont von ca. 2 Tagen im Voraus der Netzzustand ermittelt. Dafür sind Last- und Einspeiseprognosen notwendig. Wird ein netzbedingter Engpass erkannt, werden durch den Netzbetreiber Maßnahmen ermittelt, um den Eintritt des Engpasses zu verhindern. Diese Maßnahmen sind zukünftig zu den voraussichtlich geringsten Kosten auszuwählen. EE-, bestimmte KWK-Anlagen sowie Netzreserve-Anlagen werden dabei mit einem kalkulatorischen Preis bewertet. Dieser dient lediglich der Anlagenauswahl sowie der Abbildung des Einspeisevorrangs und entspricht nicht dem individuellen Vergütungssatz. Neu ist im zukünftigen Prozess auch, dass die Maßnahmen bilanziell und energetisch auszugleichen sind.

    Weiterhin bleibt die Möglichkeit bestehen, dass der Netzbetreiber im Rahmen von Bau- und Notfallmaßnahmen Erzeugungs- und Speicheranlagen reduzieren wird.

  • Umsetzung Redispatch 2.0

    Um die gesetzlichen Anforderungen für Redispatch 2.0 umsetzen zu können, ist eine branchenweite enge Zusammenarbeit der beteiligten Akteure unerlässlich. Im BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. wurden branchenweit die zukünftigen Prozesse erarbeitet und in einer Branchenlösung dokumentiert. Diese sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BDEW.

    Diese Branchenlösung ist die Grundlage für Festlegungsentwürfe der Bundesnetzagentur, die im Sommer 2020 konsultiert und festgelegt wurden. Diese betreffen folgende Bereiche:

    Für den Datenaustausch in der Rolle des Data Providers nutzt TEN Thüringer Energienetze die Plattform RAIDA (raida.de) des Netzbetreiberprojektes Connect+.

    Die Marktpartner-ID für die Rolle des Data Providers lautet 9979425000005.

    Einsatzverantwortliche und Lieferanten müssen sich für den Datenaustausch mit TEN Thüringer Energienetze auf der Plattform raida.de registrieren. Auf Kontakt – Connect+ (netz-connectplus.de) wurde dafür eine Schritt-für-Schritt Anleitung bereitgestellt. Fragen zum Registrierungsprozess richten Sie bitte an die Kontaktmöglichkeiten von Connect+.

    Für die Nutzung der Datenaustauschplattform Connect+ bestätigen Sie als Marktakteur (Lieferant bzw. Einsatzverantwortlicher) gegenüber der TEN Thüringer Energienetze, die Anforderungen für die Nutzung von RAIDA zu erfüllen. Die formelle Bestätigung erfolgt über das Akzeptieren der Anforderungen des Anschlussnetzbetreibers an die Marktakteure für die Nutzung von RAIDA im Rahmen des Registrierungsprozesses auf der Webseite RAIDA.de.

  • Konkrete Festlegungen für betroffene Anlagenbetreiber

    Im Rahmen der Branchenlösung und der Festlegungen der Bundesnetzagentur werden auch Bilanzierungs- und Abrechnungsmodelle eingeführt.

    • Durch das Bilanzierungsmodell wird im Wesentlichen unterschieden, ob Plandaten durch den Einsatzverantwortlichen zur Verfügung gestellt werden oder der Netzbetreiber eine Prognose erstellt. Dafür stehen grundsätzlich das Planwert- oder das Prognosemodell zur Verfügung. Das Planwertmodell ist jedoch bis zum 01.10.2022 ausgesetzt. Alternativ steht das Modell Prognose mit Planwertlieferung zur Verfügung.
    • Für die Abrechnung kann zwischen dem Pauschalverfahren, dem vereinfachten Spitzverfahren und dem Spitzverfahren gewählt werden.
    • Erläuterungen sowie Voraussetzungen für die Modelle bzw. Verfahren finden Sie in Anlage 1 der BK6-20-059. Zum Prognosemodell mit Planwertlieferung erhalten Sie gesondert Informationen in der Umsetzungsfrage Redispatch_011 des BDEW. Prozesse zu Bilanzierung und Abrechnung sind in Anlage 2 und 3 der BK6-20-059 sowie in den Anwendungshilfen des BDEW.

    Außerdem werden die Rollen des Betreibers einer technischen Ressource (BTR) und des Einsatzverantwortlichen (EIV) einer steuerbaren Ressource eingeführt, die verschiedene Pflichten in diesem Prozess erfüllen müssen.

    Die Übernahme von standardisierten Marktrollen geht mit Pflichten zur Nutzung standardisierter Datenwege und -formate einher. Sollten Sie in Erwägung ziehen, die Rollen selbst zu übernehmen, informieren Sie sich zu diesen Pflichten mit der Anwendungshilfe Marktrollen des BDEW. Eine Liste mit Anbietern für die Marktrollen hat der BDEW veröffentlicht.

    Für die Umsetzung eines Abrufes einer steuerbaren Ressource durch einen Netzbetreiber steht entweder das Verfahren der Steuerung durch den Einsatzverantwortlichen anhand vorgegebener Fahrpläne (Aufforderungsfall) oder die Nutzung einer technischen Einrichtung zur Steuerung durch den Anschlussnetzbetreiber (Duldungsfall) zur Verfügung.

    Im Vorfeld des Prozesses Abrechnung findet monatlich die Abstimmung der aus einem Abruf resultierenden Ausfallarbeit zwischen TEN Thüringer Energienetze und einem BTR für jede betroffene Anlage statt. Bitte beachten Sie als BTR hierzu die jeweils aktuell gültigen Regelungen zum Übertragungsweg für EDIFACT und melden sich rechtzeitig vor dem ersten beabsichtigten Datenaustausch bei unserem Ansprechpartner für Marktkommunikation unter:
    marktkommunikation-ws@thueringer-energienetze.com.

  • Elektronischer Datenaustausch für Betreiber einer technischen Ressource

    In der Marktrolle BTR sind Sie verpflichtet, den verschlüsselten elektronischen Datenaustausch für die Übertragung von Ausfallarbeit und meteorologischen Daten sicherzustellen. Unser Kontaktdatenblatt und Zertifikat können Sie hier herunterladen:

    Downloads

    Bitte übermitteln Sie uns Ihre Kontakt- und Zertifikatsdaten rechtzeitig vor dem ersten beabsichtigten Datenaustausch an das Postfach marktkommunikation-ws@thueringer-energienetze.com.

Häufig gefragt

  • Was ist eine TR-ID? Was ist eine SR-ID?

    Unter der TR-ID versteht man den Identifikator (ID) der Technischen Ressource (TR). Unter der Technischen Ressource wiederum versteht man die jeweilige Anlage selbst. Die TR-ID ist damit nichts Anderes als ein eindeutiger Identifikator der jeweiligen Anlage. Als TR-ID kann daher die Marktstammdatenregisternummer der Anlage angegeben werden. Diese Nummer gibt es für jede Anlage bundesweit nämlich nur ein einziges Mal. Die eindeutige Identifikation der Anlage ist somit sichergestellt.

    Unter der SR-ID versteht man den Identifikator (ID) der Steuerbaren Ressource (SR). Unter der Steuerbaren Ressource wiederum versteht man – vereinfacht ausgedrückt – die Summe der Technischen Ressourcen, die nur über einen gemeinsamen Punkt steuerbar sind. Ist eine Technische Ressource, also eine Anlage, selbst steuerbar, dann stellt sie selbst auch die Steuerbare Ressource dar. Sind mehrere Technische Ressourcen nur gemeinsam steuerbar, stellen diese Technischen Ressourcen eine einzige gemeinsame Steuerbare Ressource dar. Die SR-ID soll vom Anschlussnetzbetreiber vergeben werden.

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  • Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass meine Anlage zum Gegenstand von Redispatch-Maßnahmen gemacht wird und erhalte ich dafür eine Entschädigung?

    Dazu lässt sich pauschal keine Aussage treffen. Es hängt von möglichen Netzengpässen sowohl im Netz des Anschlussnetzbetreibers als auch in den vorgelagerten Netzen und im Übertragungsnetz ab. Abhängig u. a. von den jeweiligen Netzzuständen und dem zukünftigen Ausbau von Stromerzeugungsanlagen, kann sich die Wahrscheinlichkeit erhöhen oder – bei zukünftigen Netzausbaumaßnahmen – auch verringern.

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  • Was ändert sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, insbesondere zum bisherigen Einspeisemanagement?

    Nach bisheriger Rechtslage standen Netzbetreibern u.a. Abregelungsbefugnisse für folgende Fälle zu: Zum einen für große Anlagen mit einer elektrischen Leistung ab 10 MW (sog. Redispatch 1.0) und zum anderen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bzw. KWK-Anlagen (sog. Einspeisemanagement). Mit dem Redispatch 2.0 werden beide „Abregelungsregime“ zusammengeführt und insbesondere das Einspeisemanagement in seiner bisherigen Form aufgehoben.

    In diesem Zusammenhang gibt es verglichen mit dem Einspeisemanagement vor allem drei wesentliche Änderungen:

    • Während beim Einspeisemanagement Anlagen bislang auf Basis von Ist-Werten, also akut, abgeregelt wurden, sollen die Maßnahmen mit dem Redispatch 2.0 auf Basis von Plan-Werten durchgeführt werden. Plan-Werte sind voraussichtliche Werte, beispielsweise bezogen auf die Stromeinspeisung einer Anlage. Zu diesem Zweck benötigt der Netzbetreiber – anders als früher – anlagenbezogene Informationen vom Anlagenbetreiber. Demgemäß entstehen neue Pflichten zur Datenmitteilung für Anlagenbetreiber.
    • Während beim Einspeisemanagement bislang ein absoluter Einspeisevorrang von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bzw. KWK-Anlagen galt, wird dieser Einspeisevorrang mit dem Redispatch 2.0 abgeschwächt.
    • Bilanzkreisverantwortliche bzw. Direktvermarkter erhalten einen Anspruch auf bilanziellen Ausgleich für die Bilanzkreisabweichungen, die infolge der Redispatch-Maßnahmen des Netzbetreibers entstehen. Die Entschädigungspflicht zugunsten der Anlagenbetreiber bei Redispatch-Maßnahmen, wie sie im Einspeisemanagement bestanden, bleibt daneben auch im Redispatch 2.0 erhalten.

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  • Wie wird eine Redispatch-Maßnahme an meiner Anlage genau ausgelöst?

    Im Rahmen des Redispatch 2.0 wird zwischen Aufforderungs- und Duldungsfall unterschieden:

    • Im Aufforderungsfall erhalten Sie (oder Ihr Dienstleister) von uns eine Aufforderung zur Durchführung einer Maßnahme. Das Steuerungssignal wird dann durch Sie (oder durch Ihren Dienstleister) an die Anlage gesendet.
    • Im Duldungsfall werden wir als Anschlussnetzbetreiber das Steuerungssignal direkt an die Anlage senden und diese abrufen.

    Die Zuordnung der einzelnen Anlagen zu einem dieser Fälle ist insbesondere von den technischen Gegebenheiten vor Ort abhängig.

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  • Warum wird das Redispatch 2.0 eingeführt?

    Insbesondere durch den sukzessiven Ausstieg aus der Kernenergie und durch die vermehrte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien ergeben sich veränderte Lastflüsse im Netz. Sie führen dazu, dass Netzbetreiber immer häufiger Abregelungsmaßnahmen vornehmen mussten. Dadurch entstehen sehr hohe Kosten, die von allen Netznutzern getragen werden müssen. Mit dem Redispatch 2.0, das planwertbasiert ablaufen soll, sollen die Maßnahmen zur Netzstabilität effizienter werden und damit die Kosten gesenkt werden.

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  • Wie funktioniert Redispatch derzeit?

    Durch das Redispatch sollen Engpässe bei der Übertragung von Strom im Höchstspannungsnetz der Übertragungsnetzbetreiber vermieden werden. Falls eine Lastfluss- oder Netzbelastungsberechnung Netzengpässe prognostiziert, wird die Stromerzeugung durch Reduzierung oder Erhöhung vorübergehend angepasst: Aktuell erfolgt Redispatch durch die Regelung konventioneller Kraftwerke mit einer Leistung ab 10 MW.

    In diesem Video erklärt die Bundesnetzagentur das Thema.

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  • Welche gesetzlichen Grundlagen und Pflichten bestehen?

    Aus dem Musteranschreiben des BDEW:

    Stromnetzbetreiber sind nach dem EnWG verpflichtet, für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz zu sorgen. Für die Sicherheit der Netzstabilität und zur Vermeidung von Netzengpässen werden Redispatch-Maßnahmen durchgeführt. Ziel des neuen Redispatch (Redispatch 2.0) ist die Optimierung des Netzengpassmanagements und Reduzierung der volkswirtschaftlichen Kosten angesichts einer signifikant steigenden Anzahl an neuen dezentralen und fluktuierenden Stromerzeugungseinheiten. Gemäß § 12 Absatz 4 EnWG sind Betreiber von Erzeugungsanlagen, von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Großhändler oder Lieferanten von Energie gesetzlich dazu verpflichtet, den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die unter anderem notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben werden können.

    Mit Blick auf den Redispatch 2.0 sind die Regelungen des am 13. Mai 2019 in Kraft getretene Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) maßgeblich. Danach werden mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 die bisherigen Regelungen zum Einspeisemanagement (§ 13 Abs. 2 EnWG i. V. m. §§ 14, 15 EEG, für KWK-Anlagen i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 3 KWKG) von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) aufgehoben und in ein einheitliches Redispatch-Regime (Redispatch 2.0) nach §§ 13, 13a, 14 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überführt. Konkret bedeutet dies, dass ab diesem Zeitpunkt alle EE-Anlagen und KWK-Anlagen ab 100 kW(p) sowie Anlagen, die jederzeit durch einen Netzbetreiber fernsteuerbar sind, in den Redispatch einbezogen werden müssen. Weitere Konkretisierungen ergeben sich durch bestehende Festlegungen der Bundesnetzagentur beziehungsweise durch zeitnah erwartete Veröffentlichungen weiterer Festlegungen der Behörde.

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