Der Einsatz von Blindleistung ist essenziell für die Spannungshaltung und damit für einen stabilen Betrieb von elektrischen Versorgungsnetzen. Durch die Abschaltung von Großkraftwerken als Blindleistungsquellen im Rahmen der Energiewende und der Verlagerung der Stromerzeugung in dezentrale Bereiche, müssen Verteilnetzbetreiber ihren Blindleistungsbedarf zukünftig selbst decken.
Gesetzliche Vorgaben
Die Bundesnetzagentur hat mit der Festlegung BK6-23-072 ein Festlegungsverfahren zu den Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung "Dienstleistungen zur Spannungsregelung" ("Blindleistung") eingeleitet. Netzbetreiber von 110-kV-Netzen sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem jeweiligen Netz ausreichend Blindleistung bereitzustellen. Ein Baustein ist dabei die marktgestützte Blindleistungsbeschaffung nach § 12h EnWG.
Betreiber von elektrischen Anlagen mit Netzanschlusspunkt am 110-kV-Netz erhalten damit die Möglichkeit, dem Netzbetreiber Blindleistung außerhalb der Grenzen der Technischen Anschlussregeln (TAR-Grenzen) bis zum technischen Maximum der Anlage gegen Entgelt anzubieten.
Teilnahmevoraussetzungen
Um an der Ausschreibung der marktgestützten Blindleistungsbeschaffung der TEN Thüringer Energienetze teilnehmen zu können, gelten die Teilnahmevoraussetzungen des Beschaffungskonzeptes nach Buchstabe C. Diese sind im Dokument „Teilnahmevoraussetzungen“ weiter spezifiziert.
Die Technischen Anschlussbedingungen der TEN Thüringer Energienetze sind einzuhalten.
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Ausschreibungen
Bekanntmachung vom 25.06.2025 – gesichertes Produkt mBB-g-2025-01
Angebotsfrist: 25.09.2025, 23:59 Uhr
Zuschlagsfrist: 23.12.2025, 23:59 Uhr
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Bekanntmachung vom 25.06.2025 – ungesichertes Produkt mBB-u-2025-02
Angebotsfrist: 25.09.2025, 23:59 Uhr
Zuschlagsfrist: 23.12.2025, 23:59 Uhr
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