Sie möchten die Netzentgelte im Stromnetz auf einen Blick? Hier können Sie die Preisblätter der TEN Thüringer Energienetze herunterladen.
§ 20 Abs. 1 EnWG sieht vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen sind. Dieser Verpflichtung kommt TEN Thüringer Energienetze hinsichtlich der Netzentgelte für das Jahr 2026 hiermit nach.
TEN Thüringer Energienetze hat auf Basis derzeitiger Erkenntnisse die Erlösobergrenze für 2026 ermittelt und darauf aufbauend die voraussichtlichen Netzentgelte für das Jahr 2026 kalkuliert.
Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass Änderungen der für das folgende Kalenderjahr bislang ermittelten Netzentgelte weiterhin bis spätestens zum 1. Januar 2026 vorbehalten bleiben müssen. Dies ergibt sich insbesondere aus einer möglichen Änderung der vorgelagerten Netzentgelte, auf die wir keinen Einfluss haben. Die Änderungen können sich jedoch beispielsweise auch aufgrund derzeit noch ausstehender Bescheide der Bundesnetzagentur oder anderer regulatorischer Vorgaben ergeben. Wir weisen darauf hin, dass solche Änderungen unter Umständen zu einer Erhöhung der veröffentlichten voraussichtlichen Netzentgelte führen können.
Die vorläufigen Netzentgelte für 2026 wurden unter Berücksichtigung eines Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten ermittelt. Dieser Zuschuss wurde von der Bundesregierung beschlossen und soll aus dem Klima und Transformationsfonds (KTF) finanziert sowie gesetzlich im neuen § 24c EnWG verankert werden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung steht die Verabschiedung des Gesetzes für den Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für 2026 noch aus. Daher sind die vorläufigen Netzentgelte unter dem Vorbehalt veröffentlicht, dass die gesetzliche Regelung im parlamentarischen Verfahren verabschiedet wird. Sollte bis zum 05.12.2025 keine Rechtssicherheit bestehen, ist davon auszugehen, dass sich die endgültigen bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für 2026 entsprechend erhöhen werden
Vorläufige Netzentgelte ab dem 01.01.2026
Eine Liste der Artikel-ID einschließlich der Preise entsprechend der Festlegung BK6-20-160 der Bundesnetzagentur zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom sowie einer Überleitung der Netzentgelte der Preisblätter mit Jahres- bzw. Monatspreisen gemäß § 17 und § 19 StromNEV in die Darstellung nach BNetzA-Festlegung ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Diese Liste dient nur zur unverbindlichen Information; es gelten die veröffentlichen Preisblätter.
Elektronisches Preisblatt
Netzentgelte ab dem 01.01.2025
Referenzpreisblatt 2016 für vermiedene Netzentgelte
Entgelte für Blindmehrarbeit
Die Einhaltung von Blindleistungsvorgaben sind gemäß den jeweils gültigen Technischen Anschlussrichtlinien (TAR) des VDE|FNN als allgemein geltende Regeln der Technik zwingend zu beachten. Die die zulässigen Grenzen übersteigende positive Blindarbeit (+R) und die negative Blindarbeit (-R) werden dem Kunden ab 01.01.2020 nicht mehr als Bestandteil der Netzentgelte in Rechnung gestellt. Die über die Vorgaben hinaus gelieferten bzw. bezogenen Blindarbeitsmengen werden dem Anschlussnehmer auf Grundlage des jeweils gültigen und veröffentlichen Preisblattes in Rechnung gestellt.
Mehr- und Mindermengenabrechnung
Der Netzbetreiber vergütet dem Lieferanten die Differenzmenge: Wenn die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), unterschreitet.
Der Netzbetreiber stellt dem Lieferanten die Differenzmenge in Rechnung: Wenn die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), überschreitet.
Die TEN Thüringer Energienetze rechnet die Mehr-/Mindermengen mit den vom BDEW veröffentlichten Mehr-/Mindermengenpreisen ab.
Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe vergütet bzw. berechnet.
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet und der TEAG Thüringer Energie AG, in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung (KAV).
Hier finden Sie die Konzessionsabgabesätze der von TEN Thüringer Energienetze versorgten Kommunen: