Bild: Ein Kugelschreiber liegt auf einem Ausdruck mit Zahlen in einer Tabelle, daneben ein Taschenrechner
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Verbot der Doppelförderung bei Stromsteuerbefreiung

Grundsätzlich wird eine Stromsteuerbefreiung der EEG-Vergütung bzw. Marktprämie angerechnet. Mit dem sogenannten Doppelförderungsverbot möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren.

Zum 01.07.2019 sind die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Strom aus erneuerbaren Energien) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Strom aus kleinen Anlagen in räumlichem Zusammenhang) geändert worden. So gilt die Stromsteuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nur noch für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung über 2 MW. Zudem ist für die Gewährung der Steuerbefreiung entscheidend, dass der Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird. Die Steuerbefreiung für kleine Anlagen, die den Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang liefern (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG), ist dagegen im Wortlaut weitgehend unverändert geblieben. Die Steuerbefreiung wird jedoch nur noch gewährt für Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt wird.

Neu ist, dass die Entnahme von steuerbefreitem Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG nunmehr grundsätzlich einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG bedarf. Eine solche Erlaubnis muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden (§ 9 Abs. 1 StromStV).

Ausnahmen von der Antragsverpflichtung für kleine Anlagen:
Die Betreiber kleiner Anlagen aus erneuerbaren Energien sowie kleiner KWK-Anlagen sind auch ohne förmliche Einzelerlaubnis generell und zeitlich unbefristet befreit, wenn die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind (§ 10 Abs. 2 StromStV). Danach ist die Entnahme von Strom zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG allgemein erlaubt, wenn der Strom in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien mit einer Leistung bis zu 1 MW oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer Leistung bis zu 50 kW erzeugt wird.

Sie haben eine Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen? Bitte nutzen Sie unser Formular „Erklärung Stromsteuerbefreiung“.

Quelle: Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.

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