Mit Einreichung der Bestellung der Anlage und/oder – soweit dies gesetzlich erforderlich ist – einem Genehmigungsbescheid (siehe unten), aus dem sich die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit und Ernsthaftigkeit Ihres Anlagenvorhabens ergibt, werden wir innerhalb von 4 Wochen eine verbindliche Zusage übermitteln.
Diese befristete verbindliche Zusage gilt für 6 Monate zur Netzeinspeisung am ermittelten Netzverknüpfungspunkt und der Reservierung der dafür erforderlichen Netzkapazität.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
bei PV-Anlagen:
- eine endgültige Genehmigung (beschlossener Bebauungs-Plan bei Freiflächenanlagen und/oder Baugenehmigung) oder
- bei Freiflächenanlagen nach § 35 Baugesetzbuch das zweite Schriftstück der Gemeinde mit der Bestätigung, dass der Antrag vollständig bei der Gemeinde vorliegt, keine weitere Bauanzeige erforderlich ist und mit dem Bau der Anlage nach 14 Tagen begonnen werden kann
bei Windenergieanlagen, Blockheizkraftwerke oder Wasserkraftanlagen:
- eine endgültige BImSchG-Genehmigung (Anlagengenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz) bzw. einen entsprechenden Vorbescheid für die konkrete Anlage und Anlagenstandort
bei Energiespeichern mit Mittel- und Hochspannungsanschluss:
- eine gültige Baugenehmigung oder eine Anlagengenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), aus dem sich die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit und Ernsthaftigkeit Ihres Anlagenvorhabens an dem beantragten Anlagenstandort ergibt.
Erfolgt die Ausstellung der verbindlichen Zusage für 6 Monate auf Grundlage eines Vorbescheides (Aufstellungsbeschluss bei PV-Anlagen oder Vorbescheid zur BImSchG-Genehmigung bei Windenergieanlagen, Blockheizkraftwerke oder Wasserkraftanlagen), ist eine Verlängerung der verbindlichen Zusage nur mit Vorlage der endgültigen Genehmigung (beschlossener Bebauungs-Plan bei PV-Anlagen oder BImSchG-Genehmigung bei Windenergieanlagen, Blockheizkraftwerke oder Wasserkraftanlagen) möglich. Die Ausstellung einer verbindlichen Zusage bei Energiespeichersystemen auf Basis eines Bauvorbescheids lehnen wir grundsätzlich ab.
Die notwendigen Netzausbaumaßnahmen beginnen wir mit Vorlage der Bestellung der Anlage und – soweit dies gesetzlich erforderlich ist – je Energieträger der entsprechenden endgültigen Genehmigung.