Bild: Mann lehnt an einer Wand und stellt sich Fragen
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FAQ - Fragen und Antworten

Häufige Fragen an den Netzbetreiber

Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zu den verschiedensten Netzbetreiber-Themen zusammengetragen.
Im Pull-Down-Menü finden Sie jeweils Informationen aus den unterschiedlichen Bereichen. Wählen Sie einfach das für Sie interessante Themengebiet aus und erfahren Sie mehr.

Ihre Frage ist nicht dabei? Dann schicken Sie uns Ihre Frage an info@thueringer-energienetze.com.

  • Was ist ein Verteilnetzbetreiber?

    Ein Netzbetreiber ist in seinem lokalen oder regionalen Netzgebiet zuständig für den Anschluss der Verbrauchsstellen an das Strom- und Erdgasnetz, die Instandhaltung und den sicheren Betrieb der Netze, sowie für die Gewährleistung der Netzstabilität.

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  • Was ist ein Übertragungsnetzbetreiber?

    Übertragungsnetze mit der höchsten Spannungsebene von 220 und 380 kV transportieren Strom überregional im Netzverbund zwischen Bundesländern und sogar staatenübergreifend. Sie sind den regionalen Verteilnetzen „vorgelagert“. An den Netzknoten, den sogenannten Umspannwerken, wird Strom von einer Spannungsebene zur anderen umgesetzt, entweder vom Übertragungsnetz zum Verteilnetz oder andersherum. So kann Energie eingespeist, übertragen und anschließend weiterverteilt werden. Die vier Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sind in Deutschland verpflichtet, ihr Netz instand zu halten und für die Energiewende auszubauen. Zudem sind sie Bilanzkreisverantwortliche für ihre jeweiligen Regelzonen, damit Energiezu- und Abflüsse immer im Gleichgewicht sind.

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  • Was ist ein Netznutzer?

    Ein Netznutzer ist eine natürliche oder juristische Person (z. B. Versorgungsunternehmen), die die Übertragungs- und Verteilnetze von Netzbetreibern (Strom oder Erdgas) nutzt. Sie bezahlt dafür ein Netznutzungsentgelt.

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  • Was sind Netzentgelte?

    Netzentgelte zahlt der Kunde für die Inanspruchnahme des Netzes zur Strom-/ Erdgasversorgung. Mit den Netzentgelten werden die Kosten, z. B. für Erneuerung, Wartung, Instandhaltung, Bau und Betrieb gedeckt. Sie sind Teil des Strom- und Erdgaspreises, den der Kunde an seinen Lieferanten zahlt.

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  • Was ist ein Anschlussnehmer?

    Ein Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, der mit seiner elektrischen Anlage unmittelbar an das Verteilnetz angeschlossen ist. Dabei kann es sich um den Anschluss eines Wohnhauses oder eines Unternehmens handeln. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Anschlussnehmer sind im Netzanschlussvertrag geregelt.

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  • Was ist ein Anschlussnutzer?

    Ein Anschlussnutzer verwendet die Anlage des Anschlussnehmers für den Bezug von elektrischer Energie als Letztverbraucher. Auch mit der Einspeisung von elektrischer Energie in das Verteilnetz aus einer Eigenerzeugungsanlage wird man zum Anschlussnutzer. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Anschlussnutzer sind im Anschlussnutzungsverhältnis geregelt.

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  • Welche Kosten entstehen für die Herstellung eines Hausanschlusses?

    Die Kosten für die Erstellung eines Hausanschlusses setzen sich aus den Netzanschlusskosten (§ 9 NAV bzw. § 9 NDAV) und dem so genannten Baukostenzuschuss (BKZ, § 11 NAV bzw. § 11 NDAV) zusammen.

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  • Was sind Netzanschlusskosten?

    Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer (Eigentümer) die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, Änderung oder Erweiterung des Netzanschlusses zu verlangen (§ 9 NAV bzw. § 9 NDAV). Die Kosten können auf Grundlage der durchschnittlichen für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden, wobei Eigenleistungen angemessen zu berücksichtigen sind.

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  • Was ist ein Baukostenzuschuss (BKZ)?

    Der Baukostenzuschuss wird einmalig für die Bereitstellung elektrischer Leistung aus unserem Netz in Rechnung gestellt (§ 11 NAV bzw. § 11 NDAV). Er dient zur teilweisen Deckung der für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen entstehenden Kosten.

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  • Welche Rolle spielt die Bundesnetzagentur?

    Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist eine deutsche Bundesbehörde (Regulierungsbehörde) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Ihr Auftrag besteht in der Förderung von Liberalisierung und Wettbewerb in sogenannten Netzmärkten (Telekommunikation, Post, Eisenbahnverkehr, Strom-/Gasversorgung). Wesentliche Aufgaben der Bundesnetzagentur im Energiesektor sind die Kontrolle und Genehmigung der Netzentgelte sowie die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs. Die Bundesnetzagentur teilt sich die Aufgaben mit den Bundesländern: Netzbetreiber mit weniger als 100.000 Kunden und Versorgungsnetzen innerhalb der Landesgrenzen werden von den Landesregulierungsbehörden reguliert, alle übrigen von der Bundesbehörde. Der Freistaat Thüringen hatte die Regulierung bis zum 31.12.2018 im Wege der Organleihe an die Bundesnetzagentur übertragen. Seit dem 01.01.2019 nimmt die hierfür geschaffene Regulierungskammer Thüringen diese Aufgaben wahr.

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  • Was ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)?

    Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine zentrale Säule der Energiewende. Sie soll die Stromversorgung klima- und umweltverträglicher und uns unabhängiger von knapper werdenden fossilen Brennstoffen machen. Gleichzeitig soll sie bezahlbar und verlässlich bleiben. Dazu wurde ein erfolgreiches Instrument zur Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien konzipiert. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das im Jahr 2000 in Kraft getreten ist. Ziel des EEG ist es, den jungen Technologien wie Wind- und Sonnenenergie durch feste Vergütungen sowie durch die garantierte Abnahme und die vorrangige Einspeisung des Stroms, den Markteintritt zu ermöglichen.

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  • Was ist eine Konzessionsabgabe?

    Die Betreiber der Strom- und Erdgasnetze verlegen ihre Leitungen oft über bzw. unter öffentlichen Straßen und Wegen. Dafür müssen sie den jeweiligen Städten und Gemeinden eine Nutzungsgebühr bezahlen. Diese Nutzungsgebühr nennt sich Konzessionsabgabe.

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  • Was bedeutet Entflechtung/Unbundling?

    Unter Entflechtung oder Unbundling versteht man die Trennung des Netzbetriebes als sogenanntes „natürliches Monopol“ von den Wettbewerbsbereichen Erzeugung, Handel und Vertrieb. Die Entflechtung soll Transparenz schaffen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang gewährleisten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer herzustellen. Die Entflechtungsvorschriften sind im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Das EnWG beinhaltet Maßnahmen zur buchhalterischen, informationellen, organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Entflechtung.

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  • Wie kann ich eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung an einem bestehenden Hausanschluss anmelden?

    Bei der Anmeldung einer neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtung handelt es sich um eine Anlagenveränderung. Der Prozess ist abhängig von der Art der steuerbaren Verbrauchseinrichtung:

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  • Warum muss ich als Kunde an den Verpflichtungen nach § 14a EnWG teilnehmen?

    Zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit im lokalen Niederspannungsnetz ist ab 01.01.2024 die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen verpflichtend für Netzbetreiber und Kunden umzusetzen.

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  • Welche Festlegungen gelten bei bereits in Betrieb genommenen Anlagen?

    Für Bestandsanlagen, die bis zum 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden und ein reduziertes Netzentgelt (nach Preisblatt U) erhalten haben, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Zunächst gelten die aktuellen Vereinbarungen bis längstens 31.12.2028 unverändert fort.

    Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in das neue Verfahren zu wechseln (ohne Option, in das bisherige Verfahren zurückzukehren). 

    Für Nachtspeicherheizungen bestehen die bislang geltenden Regeln dauerhaft weiter.

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  • Wie kann eine Bestandsanlage (Inbetriebnahme bis 31.12.2023) in die neue Regelung wechseln?

    Kunden mit Bestandsanlagen müssen einen Wechsel in die neue Regelung beim zuständigen Netzbetreiber anzeigen. Kontaktieren Sie hierfür einen Elektrofachbetrieb. Er meldet Ihre Anlage bei uns an.

    Dafür nutzt er unser Formular "Anmeldung Netzanschluss Strom" und versendet dieses ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail an uns zurück:

    Für Ladeinfrastruktur bitte das Postfach lis@thueringer-energienetze.com nutzen.

    Für Energiespeichersysteme bitte das Postfach solar@thueringer-energienetze.com nutzen

    Wärmepumpen und Klimaanlagen / Anlagen zur Raumkühlung können Sie hier melden:

    Auch für alle technischen Fragen und Voraussetzungen zur Bestandsanlage sowie dem korrekten Aufbau oder Umbau nach § 14a EnWG wenden Sie sich bitte an Ihren Elektrofachbetrieb.

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  • Gelten die Regelungen auch für den „normalen“ Haushaltsstrom?

    Nein, hier darf nicht eingegriffen werden. Beispielsweise Waschmaschine, Föhn, Backofen und Co. bleiben von dieser Regelung unberührt.

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  • Muss ich als Kunde damit rechnen, dass ich meine steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht betreiben kann?

    Nein.

    Wir als Netzbetreiber dürften nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des lokalen Niederspannungsnetzes droht. Aber selbst im Falle eines Steuerungseingriffs muss eine Mindestleistung von 4,2 kW für die steuerbare Verbrauchseinrichtung (für die Zusammenfassung von gleichartigen Anlagen von Wärmepumpen bzw. Klimaanlagen / Anlagen zur Raumkühlung gilt eine Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall) zur Verfügung stehen, so dass diese weiter betrieben werden kann.

    Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind im Rahmen dieser Regelung zukünftig nicht mehr zulässig.

    Als Ausgleich erfolgt eine Reduzierung der Netzentgelte.

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  • Welche Regelungen galten vorher?

    Neben den steuerbaren Netzanschlüssen und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab 01.01.2024 sind weiterhin Bestandsanlagen mit unterbrechbarem Bedarf oder steuerbarem Bedarf an unser Niederspannungsnetz angeschlossen.

    Sperrzeiten und Lastprofile bei unterbrechbarem Bedarf

    Geräte und Anlagen des unterbrechbaren Bedarfs werden, je nach Lastprofil, durch den Netzbetreiber abgeschaltet. Die Abschaltung kann ggf. auf 0 kW erfolgen.

    Steuerzeiten und Lastprofile bei steuerbarem Bedarf

    Geräte und Anlagen des steuerbaren Bedarfs werden im Bedarfsfall durch den Netzbetreiber für eine zusammenhängende Zeitdauer von maximal 1 Stunde in ihrer Bezugsleistung gesteuert. Die Steuerung kann ggf. auf 0 kW erfolgen. Nach einer durchgeführten Steuerung wird für eine Zeitdauer von mindestens 7 Stunden ein ungehinderter Leistungsbezug gewährleistet.

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  • Wie lange darf der Strombezug reduziert bzw. gedimmt werden?

    Solange eine drohende Überlastungssituation für das lokale Stromnetz besteht, sind wir als Netzbetreiber dazu berechtigt, den Strombezug zu regulieren. Die Rücknahme dieser Maßnahme muss erfolgen, sobald sich die Situation entspannt hat. Das Laden Ihres E-Autos und das Nutzen Ihrer Wärmepumpe ist während dieser Maßnahme mit reduzierter Leistung weiterhin möglich.

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  • Welche allgemeinen Bedingungen und technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Die vorgenannten Anlagen sind fest anzuschließen und dürfen nicht über Steckeinrichtungen angeschlossen werden.

    Für die Errichtung der Anlagen sowie für deren Betrieb ist der Kunde verantwortlich. 

    Der Einsatz einer Direktmessung richtet sich nach den Vorgaben der VDE-AR-4100 (Dauerstrom). Bei größeren Leistungen ist eine Wandlermessung vorzusehen.

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  • Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind betroffen?

    Diese Festlegung gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung größer als 4,2 kW:

    • private Ladestationen für E-Autos, ohne öffentlichen Zugang (Wallboxen),
    • Klimaanlagen / Anlagen zur Raumkühlung,
    • Wärmepumpen (Heizstäbe),
    • und Stromspeicher (sowohl AC- als auch DC-gekoppelte Speicher),

    die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind.

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  • Mich interessiert das Thema. Wo finde ich weitere Details und Informationen dazu?

    Die Bundesnetzagentur stellt in ihrem Verbraucherportal zahlreiche Informationen zu diesem Thema zur Verfügung.

    Lesen Sie hier:

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  • Was ist die OBIS-Kennzahl?

    OBIS ist die Abkürzung von Object Identification System.

    Die OBIS-Kennzahl dient zur eindeutigen Identifikation von Messwerten (z. B. Energiemenge, Zählerstand) und fortführend vom Gesetzgeber geforderten elektronischen Datenaustausch zwischen Netzbetreiber und Stromlieferanten verwendet.

    Folgende OBIS-Kennzahlen sind in den meisten Fällen bedeutsam:

    1.8.0 Zählerstand bzw. gemessene Arbeit in kWh ohne Tarifumschaltung für Energiebezug
    1.8.1 Zählerstand bzw. gemessene Arbeit in kWh bei einer Tarifumschaltung (Hochtarif) für Energiebezug
    1.8.2 Zählerstand bzw. gemessene Arbeit in kWh bei einer Tarifumschaltung (Niedertarif) für Energiebezug
    2.8.0 Zählerstand bzw. gemessene Arbeit in kWh ohne Tarifumschaltung für Energielieferung (Einspeisung)

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  • Wo finde ich den Zählerstand?

    Der Zählerstand ist generell direkt am Stromzähler ablesbar.

    Der analoge „Ferraris“-Zähler besitzt hinter dem Glassichtfenster ein Rollenzählwerk, von dem aus Sie den Zählerstand ablesen können. Bitte lesen Sie die Zählerstände immer mit allen Vornullen und ohne Kommastelle ab.

    Bei einem analogen Zähler mit Tarifumstellung gibt es mehrere Rollenzählwerke, welche notwendigerweise alle abgelesen müssen. Bei diesen Zählertypen werden mehrere Tarife (bspw. für HT Hochtarif und NT Niedrigtarif) erfasst.

    Bild eines analogen Zählers mit Tarifumstellung, bei dem dessen Zählerstand rot umrandet ist
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    Bei einem digitalen Zähler können Sie den Zählerstand in der ersten Zeile des Displays ablesen. Der Zählerstand wird immer zusammen mit der zugehörigen OBIS-Kennzahl angezeigt. Hinter dem Zählerstand ist im Display die Einheit „kWh“ (Kilowatt je Stunde) zu sehen.

    Wenn der digitale Zähler mit einer Tarifumschaltung versehen ist oder zusätzlich die Energieeinspeisung erfasst (bspw. bei installierter Photovoltaikanlage), dann werden die relevanten Zählerstände immer im Wechsel im Display angezeigt.

    Bild eines digitalen Zählers mit Tarifumstellung, bei dem dessen Zählerstand rot umrandet ist
    TEN
    Bild eines digitalen Zählers mit Tarifumstellung, bei dem dessen Zählerstand rot umrandet ist
    TEN
      

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  • Wie bekomme ich Baustrom?

    Vor oder spätestens mit Beginn einer Baumaßnahme ist meist ein Stromanschluss für den Betrieb der Baumaschinen erforderlich. Dieser zeitlich befristete Netzanschluss (Regelfall maximal 1 Jahr) wird durch den von Ihnen, als Anschlussnehmer, beauftragten Elektroinstallateur angemeldet.

    Die Anmeldung enthält mindestens noch folgende Angaben:

    • vorgesehene Leistungsinanspruchnahme
    • Zeitraum der Baumaßnahme
    • Information über späteren dauerhaften Netzanschluss an gleicher Stelle

    Die Anmeldung sollte möglichst zwei Wochen vor der gewünschten Stromlieferung bei unserem zuständigen regionalen Netzbetrieb erfolgen. Der Baustromanschluss bleibt solange bestehen bis das Gebäude bezugsfertig ist, das heißt die Installationsanlage des Gebäudes ordnungsgemäß in Betrieb genommen werden kann.

    Tariflich wird die bezogene elektrische Arbeit nach der Grund- und Ersatzversorgung von Haushaltskunden zum Allgemeinbedarf abgerechnet.

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  • Ich plane einen Hausneu-/-umbau. Was muss ich tun?

    Hierfür kontaktieren Sie bitte den zuständigen Regionalen Netzbetrieb.

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  • Sie möchten, dass wir Ihren Zähler ausbauen?

    Hierbei hilft Ihnen unser Netzservice unter der Telefonnummer 03641 63-1888 oder per E-Mail netzservice@thueringer-energienetze.com gern weiter.

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  • Kann ich meinen Lieferanten wechseln?

    Grundsätzlich kann jeder Kunde eines Strom- bzw. Erdgasversorgers den Lieferanten wechseln.

    Wenn die Stromversorgung für spezielle Verbrauchseinrichtungen wie zum Beispiel Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizung erfolgt, kann die Auswahl derzeit auf wenige Lieferanten beschränkt sein.

    Lieferantenwechsel in drei Schritten

    1. Ermitteln Sie Ihren persönlichen Energieverbrauch

    Auf der letzten Jahresabrechnung finden Sie den Strom- und/oder Erdgasverbrauch Ihres Haushalts.

    2. Vergleichen Sie Preise und Leistungen

    Informieren Sie sich über andere Angebote. Online-Tarifrechner ermöglichen Ihnen, Energielieferanten und Energiepreise schnell und übersichtlich für Ihren Wohnort zu vergleichen. Fordern Sie Angebote von verschiedenen Energielieferanten an (per Internet, telefonisch oder schriftlich) und vergleichen Sie die Preise und die Vertragsleistungen.

    Prüfen Sie die Vertragsinhalte vor Vertragsabschluss kritisch, insbesondere die Bestimmungen über Vertragslaufzeiten (je kürzer, desto flexibler), Kündigungsfristen (z. B. bei Umzug oder Preissteigerungen), Preisgarantien und Preisanpassungsklauseln, Zahlungsmodalitäten (z. B. Einzugsermächtigung, Vorkasse).

    Besonders kritisch sollten Sie Vorkasse-Angebote prüfen. Wird Ihr Energielieferant insolvent, könnten Ihre im Voraus geleisteten Zahlungen verloren gehen!

    Die Versorgung Ihres Haushalts mit Strom und/oder Erdgas ist durch die Ersatzversorgung in jedem Fall gewährleistet. Für die Ersatzversorgung von Haushaltskunden mit Energie (Strom und Erdgas) ist der örtliche Grundversorger verantwortlich.

    3. Schließen Sie einen neuen Vertrag ab

    Nach der Auswahl des neuen Energielieferanten fordern Sie von diesem die Vertragsunterlagen an und füllen diese aus oder wechseln Sie direkt über das Online-Vergleichsportal.

    • Diese Daten und Angaben benötigen Sie für den Wechsel:
      • Ihre persönlichen Angaben (Name, Adresse usw.
      • Die Nummer des Strom- bzw. Erdgaszähler
      • Den Namen Ihres bisherigen Energielieferanten und Ihre Kundennummer

      Diese Angaben finden Sie auf Ihrer letzten Energieabrechnung.

      Der neue Energielieferant erledigt im Regelfall alles Weitere für Sie. Er kündigt den Liefervertrag beim bisherigen Energielieferanten unter Berücksichtigung der jeweiligen Kündigungsfristen und organisiert mit dem bisherigen Energielieferanten und mit dem Netzbetreiber den notwendigen Datenaustausch und ggf. die Zählerablesung.

      Dafür benötigt er von Ihnen eine Vollmacht. Sie erhalten vom neuen Energielieferanten eine schriftliche Bestätigung über den Vertragsabschluss.

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  • Wie lange dauert ein Lieferantenwechsel?

    Das Verfahren für den Lieferantenwechsel darf drei Wochen nicht überschreiten.

    Gerechnet wird diese Frist ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten beim Netzbetreiber. Der Netzbetreiber muss den Zeitpunkt des Zugangs dokumentieren, damit bei Verzögerungen belegbar ist, wer diese verursacht hat. Zwischen Ihrer Unterschrift unter dem neuen Energieliefervertrag und dem Beginn der Energielieferung durch den neuen Lieferanten können daher auch mehr als drei Wochen liegen.

    Eine längere Verfahrensdauer ist nur erlaubt, wenn sich die Anmeldung zur Netznutzung auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht. Wenn Sie also erst zu einem späteren Zeitpunkt von einem neuen Lieferanten beliefert werden wollen – z. B. weil Sie in Ihrem bestehenden Energieliefervertrag eine längere Kündigungsfrist einhalten müssen – dann ist auch eine längere Verfahrensdauer als drei Wochen für den Lieferantenwechsel möglich.

    Beginn der Energielieferung

    Der neue Lieferant muss Ihnen unverzüglich bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine Belieferung aufnehmen kann. Die neue Energielieferung beginnt mit diesem bekanntgegebenen Termin.

    Gesetzliche Grundlage ist der § 20a EnWG.

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  • Was muss ich tun, wenn ich ein Haus gekauft bzw. verkauft habe? (Eigentümerwechsel)

    Bei einem Eigentümerwechsel informieren Sie bitte Ihren Netzbetreiber darüber. Notieren Sie sich bei Ein- bzw. Auszug die Zählerstände und teilen Sie diese dem Netzbetreiber mit.

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  • Warum braucht der Netzbetreiber meinen Zählerstand?

    Wir sind als örtlicher Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, mindestens einmal im Jahr Ihren Strom- oder Erdgaszähler zu ermitteln bzw. abzulesen, sofern hierfür nicht ein anderer Messstellenbetreiber beauftragt wurde.

    Weiterhin verwenden wir die von uns einmal jährlich ermittelten Werte zur energiewirtschaftlichen Bilanzierung der verbrauchten Mengen sowie der jährlichen Abrechnung der von Ihrem Lieferanten in Anspruch genommenen Netznutzung für die jeweilige Abnahmestelle.

    Damit bei Vertragsbeginn und Vertragsende der korrekte Zählerstand erfasst wird, teilen Sie diesen dem Lieferanten bzw. dem zuständigen Netzbetreiber mit.

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  • Wen informiere ich, wenn sich mein Name geändert hat?

    Bei einer Namensänderung (Heirat oder Scheidung) informieren Sie Ihren Lieferanten. Dieser wird Ihre Namensänderung auch bei Ihrem Netzbetreiber bekannt geben.

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  • Was muss ich beachten, wenn ich umziehe?

    Teilen Sie Ihrem Lieferanten fristgerecht mit, wann und wohin Sie umziehen werden. Notieren Sie sich bei Ein- und Auszug die Zählerstände und teilen Sie diese dem Lieferanten bzw. dem zuständigen Netzbetreiber mit.

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  • Wo finde ich meine Zählernummer?

    Bei analogen Zählern finden Sie die Zählernummer (Eigentumsnummer des Netzbetreibers) im Regelfall unter dem Strichcode Ihres Stromzählers. Bitte lesen Sie die Zählerstände immer mit allen Vornullen und ohne Kommastelle ab.

    Bild eines analogen Zählers, bei dem dessen Strichcode und Nummer rot umrandet ist
    TEN
    Bild eines analogen Zählers, bei dem dessen Strichcode und Nummer rot umrandet ist
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    Bei einem digitalen Zähler können Sie die Zählernummer am Gehäuse als Aufdruck finden. Die Zählernummer wird hierbei zumeist auch als Eigentumsnummer (Hinweis "Eigentum von Netzbetreiber") bezeichnet und ist mit einem Barcode versehen.

    Bild eines digitalen Zählers, bei dem dessen Strichcode und Nummer rot umrandet ist
    TEN
    Bild eines digitalen Zählers, bei dem dessen Strichcode und Nummer rot umrandet ist
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  • Wann und wie erfolgt die Ablesung meines Zählers?

    In der Regel erhalten Sie zwei Mal pro Jahr eine Aufforderung zur Zählerstandablesung – einmal von Ihrem örtlichen Netzbetreiber und einmal von Ihrem Energielieferanten. Im Bedarfsfall (z. B. bei einem Umzug oder bei Kündigung Ihres Liefervertrages) sollten Sie Ihrem Netzbetreiber Ihren aktuellen Zählerstand mitteilen, ansonsten erfolgt eine Schätzung.

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  • Wie kann ich meinen Zählerstand melden?

    Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können den Zählerstand bequem online eingeben oder Sie rufen unter 03641 63-1888 bei unserem Netzservice an. Den aktuellen Zählerstand benötigen wir nach Aufforderung, um für Ihren Energielieferanten eine möglichst korrekte Verbrauchsabrechnung erstellen zu können.

    Bei Fragen hilft Ihnen unser Netzservice unter der Telefonnummer 03641 63-1888 oder per E-Mail netzservice@thueringer-energienetze.com gern weiter.

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  • Wann gilt die Hochtarifzeit und wann die Niedertarifzeit?

    Als grobe Orientierung gilt: Die Hochtarifzeit (HT) gilt in der Regel tagsüber und die Niedertarifzeit (NT) in der Nacht. Die genaue Zeiteinteilung erfahren Sie hier. Für die Niedertarifzeit wird analog auch der Begriff „Schwachlast“ verwendet.

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  • Was bedeuten die Begriffe „Sperrzeiten“ / „unterbrechbar“ / „steuerbar“?

    Mit „Sperrzeiten“ sind die Zeiten gemeint, in der Ihre Anlage ohne Strom ist. In der Zeit kann das Auto oder der Speicher der Heizungsanlage nicht aufgeladen werden.

    „Unterbrechbar“ bedeutet, dass die Anlage hinter/an dem Zähler zu den Sperrzeiten abgeschaltet wird.

    „Steuerbar“ hat die gleiche Bedeutung wie „unterbrechbar“. Perspektivisch werden immer mehr intelligente Zähler (Smart Meter) eingesetzt, die vom Netzbetreiber zur Optimierung der Netzauslastung gesteuert werden.

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  • Wie bekomme ich einen Doppeltarifzähler?

    Wenn Sie einen Eintarifzähler gegen einen Doppeltarifzähler tauschen möchten (gilt auch für den umgekehrten Fall), wenden Sie sich stets an die TEN Thüringer Energienetze. In der Regel ist eine Verplombung vorhanden, die nur in unserem Auftrag entfernt werden darf.

    Hierfür kontaktieren Sie unseren zuständigen Regionalen Netzbetrieb.

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  • Woran erkenne ich, ob mein Zähler eine Doppeltarifmessung oder Eintarifmessung hat?

    Es gibt mehrere Möglichkeiten um festzustellen, ob man einen Doppeltarifzähler hat:

    1. Sie prüfen auf der aktuellen Rechnung, ob der Verbrauch für Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT) dargestellt ist.
    2. Ihr Zähler hat zwei Zählwerke, an denen die Zählerstände abgelesen werden.
    3. Sie fragen Ihren Versorger.
    4. Sie fragen Ihren Netzbetreiber/grundzuständigen Messstellenbetreiber.

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  • Sie hatten einen Stromausfall? Was nun?

    Wegen eines Stromausfalls sind elektrische Geräte defekt, wer bezahlt mir das?

    Dienstleister

    Dienstleister sind Firmen, die im Auftrag der TEN Thüringer Energienetze vor Ort arbeiten, z. B. bei Zählerablesung.

    Durch die TEN Thüringer Energienetze als zuständiger Netzbetreiber bzw. durch einen von uns beauftragten Dienstleister erfolgt einmal im Jahr eine Ablesung Ihres Zählers. Die mit der Ablesung beauftragten Mitarbeiter kündigen sich an und können sich vor Ort ausweisen.

    Wir bitten Sie als Anschlussnehmer oder -nutzer, dem beauftragten Mitarbeiter den Zugang zu Ihrer Messeinrichtung zur Durchführung der Zählerablesung gemäß § 21 NAV bzw. NDAV (Verordnung des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung bzw. Niederdruck) zu gewähren.

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  • Wer hilft mir bei Problemen beim Lieferantenwechsel oder anderen Streitigkeiten?

    Sie haben als Verbraucher die Möglichkeit, eine Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG bei der TEN Thüringer Energienetze einzulegen. Sollten wir keine beidseitige zufriedenstellende Lösung finden, besteht die Möglichkeit zur Beantragung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b EnWG.

    Die Anschrift der Schlichtungsstelle lautet: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle: Telefon 030 2757240-0, Fax 030 2757240-69, info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de.

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