Informationen der TEN Thüringer Energienetze bei Gasmangellage
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Informationen der TEN Thüringer Energienetze bei Gasmangellage

Die politische Situation und die Informationen rund um den Krieg in der Ukraine ändern sich täglich. Ebenso die Aussagen der russischen Regierung hinsichtlich der Lieferung und Bezahlung von Rohstoffen wie Erdgas.

Wir beobachten die aktuelle Situation täglich sehr genau und werden bei Veränderungen schnellstmöglich informieren und reagieren.

Nachdem am 30.03.2022 die Frühwarnstufe ausgerufen wurde, ist am 23.06.2022 seitens des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen worden.

Die Gasversorgung im Netz der TEN Thüringer Energienetze ist zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin stabil und die Versorgungssicherheit gewährleistet.

Wir haben Ihnen hier einige Informationen über Zuständigkeiten und Abläufe zusammengestellt.

Der dreistufige „Notfallplan Gas“:

Der dreistufige Notfallplan Gas
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Die Definition von „geschützten“ und „nicht geschützten“ Kunden:

Die Definition von „geschützten“ und „nicht geschützten“ Kunden
TEN

Häufig gefragt

  • Durch wen oder was ist geregelt, ob Unternehmen bei einer Gasmangellage von einer Gas-Abschaltung des betroffen sind?

    Im Energiewirtschaftsgesetzt (EnWG) wird die Priorisierung von Kundengruppen bei Gasmangel geregelt. Voraussetzung ist, dass die Bundesregierung (Bundeswirtschaftsministerium) gemäß des „Notfallplan Gas“ über die offizielle Erklärung der Gasmangellage entscheidet. Hier sind drei Eskalationsstufen zu unterscheiden: 1. Frühwarnstufe, 2. Alarmstufe, 3. Notfallstufe.

    Seit 23.06. gilt die Alarmstufe.

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  • Warum wurde die Alarmstufe am 23.6. ausgerufen?

    Der Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat am 23.06.2022 die zweite Stufe des Notfallplans Gas – die sog. „Alarmstufe“ – ausgerufen. Hauptgrund hierfür ist laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWK), dass die gesetzlich vorgeschriebene Befüllung der deutschen Gasspeicher für den kommenden Winter nicht mehr gewährleistet werden kann, da Russland bzw. Gazprom die Gaslieferungen durch die Pipeline Nord Stream 1 deutlich reduziert hat.

    Die Alarmstufe besagt, dass die Versorgung Deutschlands mit Gas aktuell eingeschränkt ist. Es ist die zweite von drei Krisenstufen. Grund für die Ausrufung der Alarmstufe ist die seit dem 14. Juni 2022 bestehende Kürzung der Gaslieferungen aus Russland und das weiterhin hohe Preisniveau am Gasmarkt. In dieser Stufe ist die Versorgung der Verbraucherinnen und Verbraucher mit Gas weiter abgesichert. Das ist möglich durch Maßnahmen wie beispielsweise der Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher oder die Optimierung von Lastflüssen.

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  • Wer entscheidet über eine Gas-Abschaltung für Unternehmen?

    Wird die dritte Eskalationsstufe „Notfallstufe“ des Notfallplan Gas ausgerufen, übernimmt die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler die Verantwortung und setzt den Netzbetreibern Vorgaben über die zulässigen Mengen an Gas. Die Netzbetreiber setzen diese Vorgaben unter Berücksichtigung physikalisch-technischer Gegebenheiten um. In der Notfallstufe kommt die Priorisierung in geschützte und nicht geschützte Gasabnehmer gemäß § 53a EnWG zum Tragen.

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  • Welche Unternehmen sind vor einer Gas-Abschaltung geschützt?

    Neben Privathaushalten gelten Unternehmen grundlegender sozialer Dienste (z. B. Krankenhäuser, Verwaltung etc.) oder Unternehmen, die Fernwärme produzieren, als geschützt, sofern sie keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Erzeugt ein Unternehmen mit seinem Gas nur teilweise Heizwärme für Privathaushalte oder geschützte Kundengruppen, so ist auch nur jener Anteil an Gasbezug geschützt. Gemäß § 53a EnWG gibt es keine weitere Unterscheidung nach „Systemrelevanz“ oder „kritischer Infrastruktur“!

    Gemäß § 53a EnWG gibt es keine weitere Unterscheidung nach „Systemrelevanz“ oder „kritischer Infrastruktur“!

    Es ist zu ergänzen, dass auch nicht geschützte Kunden lebenswichtigen Bedarf an Gas haben können. Im Fall einer Gasmangellage dienen die Maßnahmen der Bundesnetzagentur dazu, diesen lebenswichtigen Bedarf an Gas in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Gasmengen zu sichern. Vermutlich dürfte bei den nicht geschützten Kunden der Anteil des lebenswichtigen Bedarfs im Allgemeinen geringer sein als im Bereich der geschützten Kunden.

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  • Unser Unternehmen hat keinen geschützten Status und ist ggf. von Gas-Abschaltungen betroffen. Mit welchen Vorlaufzeiten und auf welchem Weg erhalten wir Informationen darüber?

    Wir können leider keine verbindliche Aussage darüber treffen, wieviel Vorlauf die Information zu Gas-Abschaltungen hat. Wird seitens der Bundesregierung die „Notfallstufe“ erklärt, müssen wir davon ausgehen, dass die Aufforderung zur Abschaltung binnen weniger Stunden, schlimmstenfalls sogar sofort erfüllt werden muss!

    Die Aufforderung zur Abschaltung erhalten Sie von uns per E-Mail oder Fax. Diese enthält die verbindliche Zeitvorgabe. Teilen Sie uns auch bitte rechtzeitig eine Telefonnummer mit, unter der wir Sie möglichst jederzeit erreichen können!

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  • Unser Unternehmen gehört laut BBK (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe) zur kritischen Infrastruktur (z. B. Lebensmittelproduktion). Wie ist geregelt, ob wir von einer Gas-Abschaltung betroffen sind?

    Wird im dreistufigen „Notfallplan Gas“ der Bundesregierung die zweite Stufe „Alarmstufe“ ausgerufen, greifen ggf. vertragliche Vereinbarungen mit den Gasversorgern zur Einschränkung des Gasbezugs. Klären Sie dies bitte im direkten Kontakt mit Ihrem Vertragspartner.

    Wird die dritte Stufe „Notfallstufe“ ausgerufen, greift die gesetzlich geregelte Priorisierung. Als geschützt gelten darin nur Unternehmen, die grundlegende soziale Dienste erbringen (z. B. Krankenhäuser, Verwaltung, …) oder Unternehmen die Fernwärme produzieren. Eine Kategorisierung des BBK als „kritische Infrastruktur“ ist in diesem Falle nicht relevant!

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  • Wann ist mit einer Aufforderung zur Gas-Abschaltung zu rechnen?

    Voraussetzung für eine Gas-Abschaltung ist die Erklärung der „Notfallstufe“ seitens der Bundesregierung. Sollte diese Situation eintreten, müssen in den Gasnetzen zahlreiche, teils hochkomplexe technische Handlungen durchgeführt werden, die eine genaue Berechnung unmöglich machen.

    Eine aktuelle Beurteilung der Lage entnehmen Sie der Website der Bundesnetzagentur.

    Bereiten Sie in Ihrem Unternehmen dringend Notfallpläne vor, die auch eine sehr kurzfristige Reaktion innerhalb weniger Stunden ermöglichen.

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  • Was passiert, wenn mein Unternehmen nach Aufforderung nicht fristgemäß der Abschaltung des Gasbezugs nachkommt?

    In einem solchen Fall sind wir als Netzbetreiber gemäß § 16 Abs. 2 EnWG i. V. m. § 16 EnWG berechtigt und sogar verpflichtet, die Abschaltungsmaßnahme selbst umzusetzen.

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  • Sollte unserem Unternehmen durch eine Gas-Abschaltung Schaden entstehen, welche Regelungen gibt es zu Schadenersatz?

    Erklärt die Bundesregierung eine Gasmangellage, bestehen keine Schadenersatzansprüche, da es sich um Maßnahmen übergeordneter Bedeutung zur Sicherung der Gasversorgung der Allgemeinheit handelt, wie es im „Notfallplan Gas“ der Bundesregierung bzw. im Energiewirtschaftsgesetz § 16 geregelt wird:

    Auszug aus dem Gesetzesblatt: „Ergreifen FNB Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG, indem sie Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen an die Erfordernisse eines zuverlässigen Betriebs der Netze anpassen oder diese Anpassung verlangen, ruhen gemäß § 16 Abs. 3 EnWG bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten.

    Die Haftung für Vermögensschäden ist gemäß § 16 Abs. 3 EnWG ausgeschlossen, soweit die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 EnWG vorliegen.

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